DE
7.1.
Gewährleistungsverpflichtungen
Werksstörungen, deren Objektivität vom Hersteller oder einer Fachfirma anerkannt wird,
übernommen. Garantieverpflichtungen können von einer spezialisierten Organisation erfüllt
werden, die einen entsprechenden Vertrag mit dem Hersteller hat.
7.2. Die Gewährleistungsfrist für das vom Lieferanten gelieferten Produkt beträgt 12 Monate ab
dem Datum der Inbetriebnahme durch den Käufer, jedoch nicht mehr als 18 Monate ab dem
Datum des Verkaufs durch den Hersteller.
7.3. Die Garantie wird nicht gewährt bei:
-
alle im technischen Pass angegebenen Transport-, Lager-, Installations- und
Betriebsvorschriften wurden nicht vollständig erfüllt;
Inbetriebnahme, Einstellung von Automatisierungsgeräten der Kältemaschine durch
-
unzulässige Organisation;
es gibt keinen Vertrag für die technische Wartung von Produkten durch eine spezialisierte
-
Organisation;
-
die Reparaturarbeiten wurden von nicht autorisiertem Personal durchgeführt;
-
die Versehrtheit der Plomben vom Werk oder vom Lieferanten wurde verletzt;
-
Es werden Verbrauchsmaterialien nicht vom Lieferanten verwendet.
7.4. Die Garantie für das Produkt beinhaltet keine Wartung während der Garantiezeit, die gegen
eine Gebühr erfolgt.
7.5. Die Inbetriebnahme sollte von einer der spezialisierten Organisationen durchgeführt
werden, die über eine entsprechende Attestierung verfügen.
7.6. Der Käufer ist verpflichtet, einen Wartungsvertrag mit einer spezialisierten Organisation
innerhalb von 30 Tagen ab der Übergabe des Produkts an ihn abzuschließen.
7.7. Die Garantie ist bei Vorlage folgender Dokumente gültig:
-
Protokoll der Inbetriebnahme (Anhang 1);
-
Protokoll des technischen Zustandes;
- Vertrag für die technische Wartung von Produkten mit einer spezialisierten
Organisation;
Die Protokolle werden vom Käufer, einer spezialisierten Organisation, unterzeichnet und mit
entsprechenden Siegeln versehen. Werden die oben genannten Dokumente dem Hersteller oder
der spezialisierten Organisation, die zur Durchführung der Garantiereparatur des Produkts
berechtigt ist, nicht vorgelegt, sind diese berechtigt, die Erfüllung der Garantieverpflichtungen
zu verweigern.
7.8. Die Garantie gilt nicht für Bauteile und Komponenten aus Glas und Beleuchtungskörper.
7.9. Falls Spezialisten des Herstellers oder einer spezialisierten Organisation, die das Recht zur
Durchführung von Garantiereparaturen hat, den Sachverhalt feststellt, der auf das Verschulden
des Käufers hinweist, verpflichtet sich das Unternehmen, alle Kosten zu tragen, die die oben
genannten Organisationen gegenüber Spezialisten verursacht haben. Dabei obliegt dem Käufer
die Pflicht, die Schuldfreiheit nachzuweisen.
7.10. Die Gewährleistungsfrist verlängert sich nicht im Falle einer Reparatur oder eines
Austauschs von Teilen und Baugruppen.
7.11. Die gesamte durchschnittliche Lebensdauer beträgt mindestens 12 Jahre.
8. VERWERTUNG DES KÜHLSCHRANKS
8.1. Gemäß mit den in den einzelnen Ländern geltenden Abfallverwertungsvorschriften
muss der Kühlschrank bei der Verwertung in Bauteile zerlegt werden, die entsprechend zu
übergeben oder zu entsorgen sind. Die Kühlaggregate können nicht als kommunale
Festabfälle betrachtet werden.
8
werden
zur
unentgeltlichen
Beseitigung
von