Kärcher KM 130/300 R LPG Manual página 5

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Pflichten der Betriebsleitung und der
Arbeitnehmer
– Sämtliche Personen, die mit Flüssiggas
umzugehen haben, sind verpflichtet,
sich die für die gefahrlose Durchfüh-
rung des Betriebes erforderlichen
Kenntnisse über die Eigenarten der
Flüssiggase anzueignen. Die vorliegen-
de Druckschrift ist mit der Kehrmaschi-
ne ständig mitzuführen.
Wartung durch Sachkundigen
– Treibgasanlagen sind in regelmäßigen
Zeitabständen, mindestens jedoch jähr-
lich einmal, durch einen Sachkundigen
auf Funktionsfähigkeit und Dichtheit zu
prüfen (nach BGG 936).
– Die Prüfung muss schriftlich beschei-
nigt werden. Prüfungsgrundlagen sind
§ 33 und § 37 UVV "Verwendung von
Flüssiggas" (BGV D34).
– Als allgemeine Vorschriften gelten die
Richtlinien für die Prüfung von Fahrzeu-
gen, deren Motoren mit verflüssigten
Gasen betrieben werden, des Bundes-
ministeriums für Verkehr.
Inbetriebnahme/Betrieb
– Die Gasentnahme darf stets nur aus ei-
ner Flasche erfolgen. Die Gasentnah-
me aus mehreren Flaschen zugleich
kann bewirken, dass das Flüssiggas
aus einer Flasche in eine andere über-
tritt. Dadurch ist die überfüllte Flasche
nach späterem Schließen des Fla-
schenventils (vgl. B. 1 dieser Richtlini-
en) einem unzulässigen Druckanstieg
ausgesetzt.
– Beim Einbau der vollen Flasche ist die
Einbaulage des Gasanschlusses zu be-
achten, nähere Informationen im Kapi-
tel „Gasflasche einbauen".
Den Austausch der Gasflasche sorgfältig
vornehmen. Beim Ein- und Ausbau muss der
Gasaustrittstutzen des Flaschenventils durch
eine mit einem Schlüssel fest angezogene
Verschlussmutter abgedichtet sein.
– Undichte Gasflaschen dürfen nicht wei-
terverwendet werden. Sie sind unter
Beachtung aller Vorsichtsmaßnahmen
sofort im Freien durch Abblasen zu ent-
leeren und dann als undicht zu kenn-
zeichnen. Bei der Ablieferung oder Ab-
holung beschädigter Gasflaschen ist
dem Verleiher oder seinem Vertreter
(Tankwart oder dergleichen) von dem
bestehenden Schaden sofort schriftlich
Mitteilung zu machen.
– Bevor die Gasflasche angeschlossen
wird, ist ihr Anschlussstutzen auf ord-
nungsgemäßen Zustand zu prüfen.
– Nach Anschluss der Flasche muss die-
se mittels schaumbildender Mittel auf
Dichtheit geprüft werden.
– Die Ventile sind langsam zu öffnen. Das
Öffnen und Schließen darf nicht unter
Zuhilfenahme von Schlagwerkzeugen
erfolgen.
– Flüssiggasbrände nur aus sicherer Ent-
fernung und Deckung löschen.
- nur Kohlensäuretrockenlöscher oder
Kohlensäuregas-Löscher verwenden.
- zur Kühlung des Gasbehälters reich-
lich Wasser verwenden.
– Die gesamte Flüssiggasanlage muss
laufend auf ihren betriebssicheren Zu-
stand, besonders auf Dichtigkeit über-
wacht werden. Die Benutzung des
Fahrzeuges bei undichter Gasanlage
ist verboten.
– Vor dem Lösen der Rohr- beziehungs-
weise Schlauchverbindung ist das Fla-
schenventil zu schließen. Die An-
schlussmutter an der Flasche ist lang-
sam und zunächst nur wenig zu lösen,
da sonst das noch in der Leitung befind-
liche unter Druck stehende Gas spon-
tan austritt.
– Wird das Gas aus einem Großbehälter
getankt, so sind die einschlägigen Vor-
schriften bei dem jeweiligen Flüssig-
gas-Großvertrieb zu erfragen.
Gefahr
Verletzungsgefahr!
– Flüssiggas in flüssiger Form erzeugt
auf der bloßen Haut Frostwunden.
– Nach dem Ausbau muss die Verschluss-
mutter auf das Anschlussgewinde der
Flasche fest aufgeschraubt werden.
– Zur Probe auf Dichtigkeit sind Seifen-
wasser, Nekal oder sonstige schaum-
bildende Mittel zu benutzen. Das Ab-
leuchten der Flüssiggasanlage mit offe-
ner Flamme ist verboten.
– Beim Auswechseln einzelner Anlage-
teile sind die Einbauvorschriften der
Hersteller zu beachten. Dabei sind Fla-
schen- und Hauptabsperrventile zu
schließen.
– Der Zustand der elektrischen Anlage
der Flüssiggas-Kraftfahrzeuge ist lau-
fend zu überwachen. Funken können
bei Undichtigkeiten der gasführenden
Anlageteile Explosionen verursachen.
– Nach längerem Stillstand eines Flüssig-
gas-Kraftfahrzeuges ist der Einstell-
raum vor Inbetriebnahme des Fahrzeu-
ges oder seiner elektrischen Anlagen
gründlich zu lüften.
– Unfälle im Zusammenhang mit Gasfla-
schen oder der Flüssiggasanlage sind
der Berufsgenossenschaft und dem zu-
ständigen Gewerbeaufsichtsamt sofort
zu melden. Beschädigte Teile sind bis
zum Abschluss der Untersuchung auf-
zubewahren.
In den Einstell- und Lagerräumen sowie
den Ausbesserungswerkstätten
– Die Lagerung von Treibgas- bezie-
hungsweise Flüssiggasflaschen muss
nach den Vorschriften TRF 1996 (Tech-
nische Regeln Flüssiggas, siehe DA zur
BGV D34, Anhang 4) vorgenommen
werden.
– Gasflaschen sind stehend aufzubewah-
ren. Der Umgang mit offenem Feuer
und das Rauchen am Aufstellungsort
von Behältern und während der Repa-
ratur ist nicht zulässig.
Im Freien aufgestellte Flaschen müs-
sen gegen Zugriff gesichert sein. Leere
Flaschen müssen grundsätzlich ver-
schlossen sein.
3
-
DE
– Die Flaschen- und Hauptabsperrventile
sind sofort nach dem Einstellen des
Kraftfahrzeuges zu schließen.
– Für die Lage und Beschaffenheit der
Einstellräume für Flüssiggas-Kraftfahr-
zeuge gelten die Bestimmungen der
Reichsgaragenordnung und der jeweili-
gen Landes-Bauordnung.
– Die Gasflaschen sind in besonderen,
von den Einstellräumen getrennten
Räumen aufzubewahren (siehe DA zur
BGV D34, Anhang 2).
– Die in den Räumen verwendeten elektri-
schen Handlampen müssen mit geschlos-
sener, abgedichteter Überglocke und mit
kräftigem Schutzkorb versehen sein.
– Bei Arbeiten in Ausbesserungswerk-
stätten sind die Flaschen- und
Hauptabsperrventile zu schließen und
die Treibgasflaschen gegen Wärmeein-
wirkung zu schützen.
– Vor Betriebspausen und vor Betriebs-
schluss ist durch eine verantwortliche
Person nachzuprüfen, ob sämtliche
Ventile, vor allem Flaschenventile, ge-
schlossen sind. Feuerarbeiten, insbe-
sondere Schweiß- und Schneidarbei-
ten, dürfen in der Nähe von Treibgasfla-
schen nicht ausgeführt werden. Treib-
gasflaschen, auch wenn sie leer sind,
dürfen nicht in den Werkstätten aufbe-
wahrt werden.
– Die Einstell- und Lagerräume sowie die
Ausbesserungswerkstätten müssen gut
belüftet sein. Dabei ist zu beachten,
dass Flüssiggase schwerer als Luft
sind. Sie sammeln sich am Boden, in
Arbeitsgruben und sonstigen Boden-
vertiefungen an und können hier explo-
sive Gas-Luft-Gemische bilden.
Geräte mit Verbrennungsmotor
 Das Gerät ist nicht zum bestimmungsge-
mäßen Gebrauch in einer Höhe über 1200
Meter über Normal Null vorgesehen.
GEFAHR
Vergiftungsgefahr!
 (Gasmotor)
Der Betrieb des Gerätes ist in geschlos-
senen Räumen bei ausreichender Be-
lüftung erlaubt.
 Abgase sind giftig und gesundheits-
schädlich, sie dürfen nicht eingeatmet
werden.
GEFAHR
Verletzungsgefahr!
 Die Abgasöffnung des Verbrennungs-
motors darf nicht verschlossen werden.
 Der Motor benötigt ca. 3 Sekunden
Nachlauf nach dem Abstellen. In dieser
Zeitspanne unbedingt vom Antriebsbe-
reich fernhalten.
GEFAHR
Verbrennungsgefahr!
 Heißen Verbrennungsmotor nicht be-
rühren.
 Vor dem Abnehmen der Verkleidungen
Fahrzeug abkühlen lassen.
 Nicht über die Abgasöffnung beugen
oder hinfassen.
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