FOR UNITED KINGDOM MODEL ONLY
[ WARNING:
As the colours of the wires in the mains
lead of this ap-
pliance may
not correspond
with the coloured
markingks
identifying the terminals in your plug proceed as follows:
The wire which
is coloured
blue must be connected to
the terminal which
is markekd
with the letter N or col-
oured black.
The wire which is coloured brown must be connected to
the terminal which is marked with the letter L or coloured
red.
The wire which
is coloured
BROWN
must be connected
to the terminal which is markekd with the letter L or col-
oured RED.
IMPORTANT
The wires in this mains lead are coloured in accordance with
the following code:
Neutral
Live
Blue:
Brown:
Die Deutsche Bundespost informiert
Sehr geehrter Rundfunktelinehmer,
Dieses Gerai ist von der Deutschen
Bundespost als Ton- bzw.
Fernseh-Rundtunkempfanger
zugelassen.
Es
entspricht den zur Zeit geitenden Technischen Vorschriften der Deutschen Bundespost und ist zum Nachweis dafur
mit der DBP-Prifnummer.....
gekennzéichnet.
Bitte iberzeugen Sie sich selbst
Dieses Gerat dart im Rahmen der nachstehend abgedruckten »Aligemeinen Genehmigung fir Ton- und Femseh-
Rundfunkempfanger« in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden.
Beachten Sie aber bitte, da& aufgrund
dieser Allgemeinen Genehmigung nur Sendungen des Rundfunks empfangen werden diirfen. *) Wer unbefugt
andere Sendungen (2.B. des Polizeifunks, des Seefunks, der 6ffentichen dbeweglichen Landfunkdienste) empfingt,
versté&t gegen die Genehmigungsauflagen und macht sich daher nach § 15 Absatz 2a des Gesetzes Uber Fem-
meldeantagen strafbar.
Die Kennzeichnung mit der DBP-Prifnummer bietet Ihnen die Gewahr, da& dieses Gerat keine anderen Fem-
meldeantagen einschlieBlich Funkanlagen stért. Die Zusatzbuchstaben S. SE oder SK ber der DBP Prifnummer
besagen auferdem, da8 das Gerit gegen stérende Beeinflussungen durch andere Funkanlagen (2.8. des Amateur-
funks, des CB-Funks) weitgehend unempfindlich ist. Sollten ausnahmsweise
trotzdem Stérungen aultreten, so
wenden Sie sich bitte an die drtlich zustandige FunkstérungsmeBstelle
Aligemeine Genehmigung fiir Ton- und Fernseh-Rundfunkempfainger
Die Allgemeine Ton- und Fernseh-Rundfunkgenehmigung vom 11 12.1970 (verdffenticht mm Bundesanzeiger Nr
234 vom 16.12.1970) wird unter Bezug auf Abschnitt fli der Genehmigung durch folgende Fassung det Aligemeinen
Genehmigung
fiir Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
gem3®
den
§§
1 und
2 des
Gesetzes
Uber
Fernmeideanagen ersetzt.
Genehmigung for Ton- und Fernseh-Rundtunkemptanger
1. Die Ernchtung und der Betreb von Ton- und Fernseh-Rundfunkemptangern werden nach $$ 1 und 2
Gesetzes uber Fernmeldeaniagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.3.1977 (BGBI. |. S. 459) alige-
mein genehmigt
2. Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger im Sinne dieser Genehmigung sind Funkanlagen gema@ § 1 Abs. 1 des
Gesetzes
iiber Fernmeldeantagen,
die ausschheflich
die fur Rundtunkempfanger
zugelassenen
Frequen-
zabstimmbereiche**}
aufweisen und zum Aufnehmen und gleichzeiigen Hér- oder Sichtbarmachen von Ton-
oder Fernseh-Rundfunksendungen bestimmt sind. Zum Emptanger gehdren auch eingebaute oder mit ihm fest
verbundene Antennen sowie bei Unterteilung in mehrere Gerate die tunktionsmaGig zugehirenden Gerate.
AuBer fir den Emptang von Rundtunksendungen dirfen Ton- und Fernseb-Rundfunkempfanger nur mit beson-
derer Genehmigung der Deutschen Bundespost fur andere Fernmeidezwecke zusatziich benutzt werden.
In den Emptanger engebaute oder sonst mit ihm verbundene Zusatzgerate (z.8. Ultraschallfernmekieantagen,
infrarottemmeideanlagen) werden von dieser Genehmigung nicht erfa@t (ausgenommen die Einnchtungen zum
Emptang des Verkehrsrundfunks). Desgleichen sind andere technische Empfangereigenschaften, die Uber den
eigentlichen Zweck eines Rundtunkempfangers hinausgehen (7.8 zum Emptang anderer Funkdienste, fur die
Wiedergabe im Rahmen von Textiibertragungsverfahren) hierdurch nicht genehmigt. Hiertiir gelten besondere
Regetungen
Ml
Diese Genehmigung wd unter nachstehenden Auflagen erteilt
1. Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger miissen den jeweils geltenden Technischen Vorschaften fur Ton und
Fernseh-Rundiunkempfanger
entsprechen.
Eingebaute Zusatzgerate mussen den tur sie geltenden Bestim-
mungen und technischen Vorschnften genugen.
Anderungen der Techrschen Vorschniften, die im Amtsbiatt des Bundesministers tur das Post- und Fernmel-
dewesen verdffentlicht werden, mu® bei schon errichteten und in Betrieb genommenen Ton- und Fernseh-
Rundfunkempfangern nachgekommen werden, wenn durch den Betneb dieser Rundfunkempfanger andere elek-
trische Anlagen gestort werden.
Serienmagig hergestettte Ton- und Fernseh-Aundtunkempfanger miissen zum Nachweis dafur, da& sie den
Technischen Vorschriften entsprechen, mit einer DBP-Priifnummer gekennzerchnet sem.***} Dre DBP-Prifnum-
mer sagt Uber die elektrische und mechanische Sicherheit und die Emhattung der Strahlenschutzbestimmungen
nichts aus.
2. Ton und Fernseh-Rundiunkemptinger
dirfen an ortsfesten oder nichtortsfesten
Rundtunk-Empfangsanten-
. . -Verteilaniagen oder Kabetfernsehanlagen betrieben und im Rahmen der Bestimmungen iiber private
Orahtfernmeideantagen mit Orahtfernmeideaniagen verbunden werden
Auf demselben Grundstuck oder innerhalb emes Fahrzeuges diirfen Ton- und Fernseh-Rundfunkemptanger rit
anderen Geraten oder sonstigen Gegensténden (z.B. Plattenspieler, Magnetaufzeichnungs- und -Wredergabeger-
te. Antennen) verbunden werden, sofern diese Gerdte von der Deutschen Bundespost genehmigt sind oder
keiner Genehmigung bediirfen.
Die rsumiiche Kombination von Funkanlagen mit Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfangern ist nur dann zulassig,
wenn die betreffenden Funkanlagen je fur sich genehmuigt sind.
3. Mit Ton- oder
Fernseh-Rundfunkemptingern
durfen
aufgrund
dieser
Genehmigung
nur
Sendungen' des
Rundfunks empfangen werden. also Ubertragene Tonsignale (Musik, Sprache) und Fernsehsignale (nur Bikdinfor-
mationen). Andere Sendungen (2.8. des Pohzeifunks, der dtfentichen beweglichen Landfunkdenste. Datentber-
tragungen) dirten nicht aufgenommen werden, werden sie jedoch unbeabsichtigt empfangen. so dirfen sie
weder aufgezeichnet, noch anderen mrigeteilt, noch fir gendwelche Zwecke ausgewertet werden. Das Vorhan-
densein soicher Sendungen darf auch nicht anderen zur Kenntnis gebracht werden.
4. Durch Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfanger dart der Betrieb anderer elektrischer Anlagen nicht gestért wer-
den.
5. Anderungen
der Ton
oder Fernseh-Rundtunkempfanger,
die die zulissigen Frequenzabstimmbereiche
der
Emptinger erweitern, gehen uber den Umtang dieser Genehmigung hinaus und bedurfen vor ihrer Ausfuhrung
einer besonderen Genehmigung der Deutschen Bundespost.
Wer autgrund dieser Genehmigung
einen
Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfanger
betreibt, hat bei einer
Anderung der kennzeichnenden Merkmale von Ton- oder Fernseh-Rundtunksendem (insbesondere bei Anderung
des Sendevertahrens oder bei Frequenzwechsel) die ggf. notwendig werdenden Anderungen an den Aundfun-
kempfangern auf seine Kosten vomehmen zu lassen
6. Die Deutsche Bundespost ist berechtigt, Rundfunkempfanger und mit hnen verbundene Gerite daraul zu pru-
fen. ob die Auflagen der Genehmigung und die Technischen Vorschriften eingehalten werden.
Den Beauftragten der Deutschen Bundespost ist das Betreten der Grundstucke oder Raume, in denen sich Ton-
oder Fernseh-Rundfunkempfanger
befinden, zu den verkehrsiblichen Zeiten zu gestatten.
Befinden sich die
Rundfunkempfanger
oder mit ihnen verbundene
Gerate nicht im Verfugungsbererch
desjengen,
der die
Empfanger betreibt, so hat er den Seauftragten der Deutschen Bundespost Zutritt zu diesen Teilen zu ermég-
Itchen.
"
Bei Funkstérungen die nicht durch Mange! der Rundfunkemptanger oder der mut ihnen veroundenen Gerate verur-
sacht werden, konnen die Funkmedienste der Deutschen Bundespost zur Feststellung der Stérung in Anspruch
genommen werden.
IV
1. Diese Genehmigung kann aligemein oder durch die Ortlich 2ustandige Oberpostdiektion einem einzeinen Bet-
teiber gegenuber fur eimen bestimmten Rundfunkemptanger widerrufen werden. Ein Widerruf ist insbesondere
zulissig, wenn die unter Abschnitt ll aufgefihrten Auflagen nicht erfullt werden.
Anstatt die Genehmigung zu widerrufen, kann die Deutsche Bundespost anordnen, da bei einem Verstot
gegen eine Autlage em Ton- oder Fernseh-Rundfunkemptanger auBer Betrieb zu setzen ist und erst bei Einhal-
tung der Auflagen wieder betrieben werden dart
Die Auflagen dieser Genehmigung kénnen jederzert erganzt oder gedndert werden.
2. Diese Genehmigung ersetzt die Aligemeine Ton- und Fernseh-Rundfunkgenehmigung vom 11.12.1970. sie gitt
ab 1.7.1979.
Bonn, den 145.1979
Der Bundesminster
fur das Post- und Fernmetdewesen
im Auttrag
Haist
frequenz- und Zeitzeschensendungen
Siehe Technische Vorschniften fur Ton- und Fernseh-Rundtunkempfanger. veréttenthcht im Amtsbistt des Bundesministers fur das Post- und Fernmeidewesen.
*°*) Far ausnahmsweise noch nicht gekennzeichnete, vor dem 1.7.1979 errichtete und in Betrieb genommene Ton-Rundfunkempfanger wird die Kennzeichnung nicht venangt
For Australia model only.
FOR
YOUR
SAFETY
To ensure safe operation the three-pin plug supplied must be inserted only into a standard three-
pin power point which is effectively earthed through the normal husehold wiring.
Extension cords used with the equipment must be three-core and be correctly wired to provide
connection to earth. Wrongly wired extension cords are a major cause of fatalities.
The
fact that the equipment
operates
satisfactorily
does not imply that the power
point is
earthed and that the installation is completely safe. For your safety, if in any doubt about the effec-
tive earthing of the power point, consult a qualified electrician.
"SERIAL
NO.
PLEASE
RECORD
UNIT
SERIAL
NUMBER
ATTACHED
TO THE
REAR
OF THE
CABINET FOR FUTURE
REFERENCE"