sondere sollten überprüft werden:
– Täglich:
· Die Oberfläche des Gummirohres (frei von Rissen oder Abrieb)
·
Die perfekte Dichtigkeit der Verbindungen der Saug- und Druckleitungen
(Führen Sie die Kontrolle mit der elektrischen Pumpe in Betrieb im Bypass-Modus aus).
– Wöchentlich:
·
Der gute Zustand des Schildes mit den Sicherheitshinweisen
·
Der gute Zustand der elektrischen Anschlüsse und die Integrität der Isolation der Stromkabel und sorgt für den Ersatz von dem, was
beschädigt.
Vor dem möglichen Austausch von Teilen:
- Trennen Sie das Gerät von der Stromquelle
- Entladen Sie den Förderdruck durch einen kurzen Impuls von Restlieferung mit einer Pistole
13.2. REINIGUNG
Der GIR/IBC und der Entleerungsvorrichtung müssen sauber von äußeren Einflüssen (Schmutz, Staub usw.), von versehentlichem Ver-
schütten von Gefahrstoffen beim Befüllen, Entleeren, Lecks gehalten werden.
Für die Reinigung von Metallteilen, elektrischen Kabeln und Kunststoff im Allgemeinen verwenden Sie in der Regel keine korrosiven Pro-
dukte, sondern neutrale oder leicht alkalische Reinigungsmitteln. Dampfsystemen (pulivapor) können verwendet werden, vorausgesetzt,
daß der Strahl nicht direkt gegen die Teile des elektrischen Systems oder an die Schilder und/oder die Kleber auf den Körper vom GIR/IBC
und auf dem Metallrahmen der Entleerungsvorrichtung ausgerichtet wird.
13.3. MANIPULATION
Zusätzlich zu den Bestimmungen vom § 13.5, aus keinem Grund ist es erlaubt, GIR/IBC in Bezug auf die Eigenschaften der elektrischen
Entladungsvorrichtung zu ändern, insbesondere
Es ist absolut verboten:
–
Ausrüstungskomponente durch andere Komponenten verschieden von den Originalteilen ohne die Herstellergarantie
bezüglich des Druckwiderstands.
– ersetzen Sie die Stecker-Buchse-Stromversorgungssystem mit einer permanenten Verbindung oder mit beweglichen Steck-
verbindersystemen, die das Flimmern der Verbindung unter Spannung effektiv nicht widerstehen (nur für HIPPOTANK).
– Ändern Sie die Kalibrierung der Entlastungsvorrichtung (nur für HIPPOTANK).
– Bereiten Sie zusätzliche Lüftungseinrichtungen vor (nur für HIPPOTANK).
13.4. UNFÄLLE
Im Falle versehentlicher Beschädigung seiner Behälterstruktur und/oder -schutz und/oder deren Geräte und Anlagen, muss GIR/IBC der
außerordentlichen Überholung seitens der verantwortlichen Stelle, mit der Ausgabe eines neuen Inbetriebnahmeberichts unterworfen
werden, ab dem wieder 30 Monate ablaufen werden, binnen denen die nächste Überhlung durchgeführt werden muss, abgesehen von
den 60 Monaten von maximal Nutzungsdauer (siehe § 3.5).
13.5. ERSATZTEILE
Jede Veränderung oder der Austausch von Teilen des Behälters als Folge von Mängeln, Unfällen oder Manipulation wird ausschließlich
bei den Werken EMILIANA SERBATOI srl oder spezielle von demselben zugelassenen Zentren erlaubt, da die Operation als „Rekonditio-
nierung" betrachtet wird und als solche bedarf der erneuten Austellung des Inbetriebnhameberichts (siehe § 3.5).
14. KÖRPERSCHUTZMITTEL/AUSRÜSTUNG
14.1. AUSSTATTUNG UND AUSRÜSTUNG DER BESATZUNG
Auch im Falle einer teilweisen ADR-Freistellung, wenn auch nicht explizit auferlegt, ist es angebracht, geeignete persönliche Schutzausrüs-
tung (PSA) zu haben, um auch die bestehenden Gesetze und Vorschriften zur Unfallverhütung und Gesundheit am Arbeitsplatz zu erfüllen
(Gesetzesverordnung 81/08 - Gesetzesverordnung 106/2009):
– Nr. 1 Paar Arbeitshandschuhe nach EN 374
– Nr. 1 Paar rutschfeste Stiefel
– Schutzbrillen für den vollständigen Augenschutz
– Reines Wasser für Augenspülung im Falle einer Kontamination.
Bei nicht befreitem Transport (z. B. den Transport von Nr. 860 Liter Gasöl mit Nr. 2 CTK 450 + weitere Nr. 6 Kanister 25 l. Dieselöl, für insge-
samt 1010 Liter, oder den Transport von 920 Liter Dieselöl mit Nr. 1 Hippotank + weitere 5 Kanister je 25 l. Dieselkraftstoff, für insgesamt
1020 Liter), müssen alle Ausrüstungen bereitgestellt werden, die im Abschnitt 8.1.5 ADR (siehe auch 10.3 §) vorgesehen sind.
14.2. FAHRZEUGAUSSTATTUNG UND -AUSRÜSTUNG
Selbst im Falle einer teilweisen ADR- Freistellung ist es angemessen, dass eine geeignete Deckmatte mit einer geeigneten Menge an
Inerten (z. B. Sand), um eventuelle Lecks einzufangen und zu absorbieren, ein geeignetes Sammelwerkzeug (z. B. Spaten oder An-
ti-Funkenschaufel), eine Haltevorrichtung (Sammelbehälter für die Verpackungsgruppe III oder eine zugelassene Bergungsverpackung)
in dem Fahrzeug vorhanden sind. Beim nicht befreiten Transport muss man über die Einrichtungen verfügen, die im Abschnitt 8.1.5 ADR
vorgesehen werden (siehe auch 10.3 §).
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MAN_CTK-HT_Rev.2 del 04.2021