2 - Anschlüsse
A) Anschließen der Kabel
Die Stimulatorkabel werden in die vier
Stecksockel auf der Geräteunterseite
eingesteckt. Alle vier Kabel können
gleichzeitig gesteckt werden. Zur
Erhöhung des Bedienkomforts und für die
einfachere Erkennung der verschiedenen
Kanäle sind sowohl die Tasten +/- als
auch die Kabel farblich gekennzeichnet
Das Set enthält vier 2,1 mm
Stiftsteckerkabel und 8
Steck-auf-Snap-Adapter
B) Anschließen des Motor Point Pen für
die motorischen Reizpunkte
Benutzen Sie den Motor Point Pen
niemals zweckentfremdet, sondern nur
für die Lokalisierung des motorischen
Reizpunktes der Muskeln. Halten Sie
sich dabei an die Hinweise in dieser
Bedienungsanleitung. Reinigen und
desinfizieren Sie die mit der Haut in
Kontakt gelangende Spitze des Motor
Point Pen vor jeder Benutzung. Tragen
Sie beim Suchen des motorischen
Reizpunktes eine geringe Menge Gel auf
die Haut auf, um den Patientenkomfort
zu erhöhen.
In der vorstehenden Abbildung ist
dargestellt, wie der Pen angeschlossen
wird.
Verbinden Sie das Ende des Motor
Point Pen vorzugsweise mit dem roten
Anschluss. Der andere SNAP-Anschluss
muss mit einer Elektrode verbunden
werden, die zuvor auf dem zu
stimulierenden Muskel befestigt wurde.
C) Laden
Der Physio5 ist ein tragbares
Muskelstimulationsgerät, das aus einem
wiederaufladbaren Akku gespeist wird.
Aufladen
Zum Aufladen des Physio5 sind zunächst
die Elektrodenkabel vom Gerät abzuz-
iehen. Danach muss das Ladegerät in
eine Netzsteckdose gesteckt und der
Stimulator mit dem Ladegerät verbunden
werden.
Daraufhin erscheint automatisch das
nachstehend abgebildete Lademenü.
1a: Der Stimulator wurde 7 Minuten 27
Sekunden geladen (Ein vollständiger
Ladezyklus kann mit dem im
Lieferumfang Ihres Gerätes enthaltenen
Schnellladegerät 2 bis 2,5 Stunden
dauern).
1b: Der Ladevorgang hat begonnen.
Sobald der Ladevorgang beendet
ist, blinkt die Ladezeitanzeige. Das
Batteriesymbol ist komplett ausgefüllt
dargestellt. Wenn die Verbindung
zwischen Ladegerät und Stimulator
getrennt wird, schaltet der Stimulator
sich aus.
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1b
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