Leistung der Ölpumpe bei 9000 U/min, ml/min
Füllmenge Kraftstofftank, l/cm
Ölpumpentyp
Gewicht
Motorsäge ohne Führungsschiene und Kette und mit lee-
ren Tanks, kg
34
Geräuschemissionen
Schallleistungspegel, gemessen dB(A)
Schallleistungspegel, garantiert L
35
Geräuschpegel
Äquivalenter Schalldruckpegel am Ohr des Bedieners,
dB(A)
Äquivalente Vibrationspegel, a
Vorderer Handgriff, m/s
Hinterer Handgriff, m/s
Sägekette/Führungsschiene
Standardlänge der Führungsschiene, cm/Zoll
Empfohlene Länge der Führungsschiene, cm/Zoll
Nutzbare Schnittlänge, cm/Zoll
Kettenteilung, mm
Dicke der Treibglieder, mm/Zoll
Kettenantriebsradtyp/Anzahl der Zähne
Kettengeschwindigkeit bei 133 % der maximalen Motor-
leistung, m/s.
Empfohlene Schneidausrüstung
Die Kettensägenmodelle McCulloch CS 35, CS 35S
wurden gemäß auf Sicherheit geprüft (Maschinen für die
Forstwirtschaft – Sicherheitsanforderungen und -
prüfungen für tragbare Kettensägen) und erfüllt die
34
Umweltbelastende Geräuschemissionen, gemessen als Schallleistung (L
2000/14/EG.
35
Der äquivalente Schalldruckpegel ergibt sich gemäß ISO-Norm ISO 22868 durch die energetische Addition
zeitgewichteter Schalldruckpegel bei verschiedenen Betriebsarten. Die typische Ausbreitungsklasse für einen
äquivalenten Schalldruckpegel ist eine standardmäßige Ausbreitung von 2,5 dB(A).
36
Der äquivalente Schalldruckpegel ergibt sich gemäß ISO-Norm ISO 22867 durch die energetische Addition
zeitgewichteter Vibrationspegel bei verschiedenen Betriebsarten. Berichten zufolge liegt der äquivalente Vib-
rationspegel normalerweise bei einer Ausbreitungsklasse (Standardabweichung) von 1,5 m/s
1216 - 002 - 01.09.2020
3
dB(A)
WA
36
hveq
2
2
McCulloch CS 35
7-9
0,15/150
Automatisch
4,6
109
111
99
6,7
5,8
35-40/14-16
35-40/14-16
33-38/13-15
9,52
1,3/0,050
Spur/6
22,8
Zubehör
Sicherheitsanforderungen bei Ausstattung mit den unten
aufgeführten Führungsschienen- und
Sägekettenkombinationen.
McCulloch CS 35S
7-9
0,15/150
Automatisch
4,6
109
111
99
6,7
5,8
35/14
35/14
33-38/13-15
9,52
1,3/0,050
Spur/6
22,8
) gemäß EG-Richtlinie
WA
2
.
205