MTB / CROSS
Fahrradnutzung unterliegen und bei der Garantiekontrolle ausgetauscht werden müssen und die
Servicearbeiten damit verbunden, trägt der Käufer (Erstbesitzer),
• Das vorgelegte Fahrrad zur Reklamation muss in unveränderter Farbkombination sein und der
reklamierte Rahmen darf nicht zum Zweck der Reklamation selbstständig (demontiert) vorgelegt
werden. Die Komponenten oder Komponentenaufstellungen, falls diese während der Fahrradnut-
zung geändert werden, müssen in Übereinstimmung mit der ursprünglichen Fahrradspezifikation
sein,
• Der Gegenstand der verlängerten Garantie ist nur die Rahmenkonstruktion, nicht der Rahmenlack,
• Die Kosten für Fahrradkomponenten, welche infolge der veränderten Rohrdurchmesser des ge-
tauschten Rahmen unvermeidlich ausgetauscht werden müssen und die Servicearbeiten damit
verbunden, trägt der Käufer (Erstbesitzer),
• Die verlängerte Garantie bezieht sich nicht auf Karbonrahmen und bei vollständig gefederten Rah-
men bezieht sich die verlängerte Garantie nicht, sowohl auf die hintere Drosseleinheit, wie auch
auf keine beweglichen Rahmeneinbettungen (Schwingen, Bolzen).
Eine unvermeidliche Voraussetzung für die Rechtsentstehung aus der verlängerten Garantie für den
Fahrradrahmen ist nämlich, dass alle oben genannten Bedingungen ausnahmslos erfüllt werden. Falls
welche auch immer der oben genannten Bedingungen nicht erfüllt wird, und zwar nur teilweise,
entstehen keine Rechte aus der verlängerten Garantie.
Der Hersteller haftet dafür, dass er im Verlauf der verlängerten Garantiefrist die Kosten für den Rahme-
numtausch, dessen Mangelursache ein Material- oder Produktionsfehler ist trägt. Der Hersteller erk-
lärt ausdrücklich, dass im Verlauf der verlängerten Garantiefrist keine weiteren Rechte, als das Recht
für den Rahmenumtausch am Fahrrad, unter den Bedingungen definiert in diesem Garantieschein
im Kapitel „Verlängerte Garantie für Fahrradrahmen" für den Käufer – oben genannten Erstbesitzer
des Fahrrads - entstehen und der Hersteller keine weiteren Rechte durch die verlängerte Garantie
gewährleistet.
Aus dem Grund der begrenzten Zugänglichkeit des Ursprungsmodells, was den reklamierten Rah-
men angeht, kann die Lieferzeit für den neuen Rahmen länger als 30 Tage betragen, wobei sich der
Hersteller verpflichtet, dass diese laut seinen Möglichkeit so kurz wie möglich sein wird. Der Her-
steller behält das Recht vor, einen Rahmen aus der aktuellen Produktion mit ähnlichen technischen
Parametern in gleicher Qualität, jedoch nicht gleicher Farbe zu liefern. Die Kontaktperson, bei der die
verlängerte Garantie geltend gemacht wird ist der Fahrradverkäufer – der Verkäufer ist berechtigt zu
entscheiden, ob die Reklamation anerkannt und wie diese erledigt wird.
Diese über den Standard hinausgehende Garantiefrist ist ein freiwilliger Akt der Firma KELLYS BI-
CYCLES s. r. o. und auf diese beziehen sich die Bestimmungen aus dem BGB oder anderen allgemein
gültigen Rechtsvorschriften nicht, jedoch gelten für diese ausschließlich die Bedingungen angeführt
in diesem Garantieschein, im Kapitel „Verlängerte Garantie für Fahrradrahmen".
Die Rechte aus der verlängerten Garantie für den Fahrradrahmen werden erlöschen, falls diese nicht
im oben definierten Zeitraum der verlängerten Garantiefrist geltend gemacht werden.
bedienungsanleitung
D
19