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Dual CV 1120 Instrucciones De Manejo página 3

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  • MEXICANO, página 15
Die Deutsche Bundespost informiert
Sehr geehrter Rundfunktelinehmer,
(dieses Gert ist von der Deutschen Bundespost als Ton- baw. Femseh-Rundfunkempfänger zugelassen, Es entspricht den
zur Zet getenden Technischen Vorschriften der Deutschen Bundespost
und ist zum Nachweis dafür mit der FTZ-
Prufnummer 23/582 $ bzw. 28/582 5 (ggf zusätzlich E und/oder K gekennzeichnet Bitte überzeugen Se sch selbst
Dieses Gerät cart im Rahmen der nachstehend sbgedruckten sAigemeinen Genehmigung für Ton- und Femseh-
RundfuniempFinger in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden. Beachten Sle aber bitte, da aufgrund deser
Algemeinen Genehmigung nur Sendungen des Rundfunks empfangen werden dürfen "i Wer unoefugt andere Senaun-
'gen iz B. des Polzerfunks, des seefunks der Offentichen beweglichen Landfunkdlenstel empfängt. verstößt gegen de
Genehimigungsaufagen und macht sich daher nach $ 15 Absatz 2a des Gesetzes über Fernmekieanlagen strafbar
Die Kennzeichnung mit der FTZ-Prüfnummer bietet Innen die Gewähr, ca dieses Gerät keine anderen Fenmelseanlagen
einschlledich Funkaniagen stört. De Zusatzbuchstaben 5, SE oder Sk be der FIZ-Prüfnummer besagen auBerdem, da
das Cert gegen störende Beeinlussungen durch andere Funkaniagen 2 B. des Amateurfunk, des CB-Funs) weitge-
"hend unempfindlich it. Solten ausnahmsweise trotzdem Störungen auftreten, so wenden Se sich bitte an die rich
Zuständige Funkstorungsmetstele
‚Allgemeine Genehmigung für Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger
Die Allgemeine Ton: und Fernseh-Rundfunkgenehmigung vom 1.12.1970 (veröffenticht im Bundesanzeiger Nr 234
vom 16.12.1970) wird unter Bezug auf Abschnitt lì der Genehmigung durch folgende Fassung der Algemeinen
Genehmigung für Ton- und Fernsen:Rundfunkempfänger
gemäß den $$ 1 und 2 des Gesetzes Uber Fermmeldeaniagen
et
Genehmigung für Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger
'
A. Die Errichtung
und der Betrieb von Ton- und Fernseh-Rundfunkernpfängern
werden nach 55 1 und 2 des Gesetzes
Über Fermmeideaniagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17 3.1977 (BGBL I, $. 459) algemein genehmigt.
2 Ton. und Fernseh-Rundfunkempfänger im Sinne dieser Genehmigung sind Funkanlagen gemäß $ 1 Abs. 1 des
(Gesetzes über Femmeldeaniagen, de ausschlelich die fur Runcfunkempranger zugelassenen Frequenzabstimmbe-
reicher") aufwesen und zum Aufnehmen und gleichzeitigen Hör- oder Schtbarmachen von Ton. oder Fersen
Rundfunisendungen bestimmt sind. Zum Empfänger gehören auch eingebaute oder mit Inm fest verbundene
Antennen sowie be Untertelung in mehrere Certe de funktionsmädig zugehörenden Geräte
'Auer für den Empfang von Rundfunksendungen dürfen Ton-
und Fernseh-Rungfunkemofänger nur mit besonderer
(Genehmigung Ger Deutschen Bundespost für andere Fernmeliezwecke zustzich benutzt werden
in den Empfänger eingebaute oder sonst mit ihm verbundene Zusatzgeräte (2 8. Utraschalfemmelseanlagen,
Infarotfermmeldeanlagen) werden von deser Genehmigung nicht erfaßt ausgenommen de Einrichtungen zum
Empfang des erkehrsrundfunks) Desglechen sind andere technische Emofangereigenschaften, de über den
egentichen zweck eines Rundfunkempfangers hinausgehen (2 8. zum Empfang anderer Funkdienste, für die
Wiedergabe im Rahmen von Terragen Narr nicht genehmigt. Mur eten besondere
ungen,
`
Diese Genehmigung wird unter nachstehenden Auflagen erteilt.
1. Ton- und Femseh-Rundfunkempfänger müssen den jewels geltenden Technischen Vorschriften für Ton- und
Femsen-Rundfunkempfänger entsprechen. Eingebaute Zusatzgeräte müssen den för sie geltenden Bestimmungen
und technischen Vorschriften genügen
Änderungen der Technischen Vorschrften, de im Amtsbatt
des Bundesminister für das Post- und Femmeldemesen
Veröffenticht werden, mus bei schon errihtsten und in Betrieb genommenen Ton: und Fernseh-Runofunkemofän
gem pachaekomrer werden, wenn durch den eri deser Runcfunkampfanger andere elektrache Agen
Senenmàtig hergesteite Ton- und Femseh-Rundfunkempfänger müssen zum Nachweis dafür. daß sie den Techn
schen Vorschriften entsprechen, mit einer FTZ-Prüfnummer gekennzeichnet sein
Se FTZ-Prüfnummer
sagt über
(die elektrische und mechanische Sicherheit und die Einhaltung der Strahlenschutzbestimmungen nichts aus.
2. Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger dürfen an ortsfesten oder nichtortsfesten Rundfunk: Empfangsantennen:
anlagen. Verlangen oder Kabelfernsehaniagen betrieben und im Rahmen der Bestimmungen Uber private
Drahtfernmeideaniagen mit Drahtfemmeldeanlagen verbunden werden
„ Auf demselben Grundstück acer Innerhalb eines Fahrzeuges dürfen Ton- und Femseh-Rundfunkernpfanger mit
anderen Geräten oder sonstigen Gegenständen (5. Pattenspeler, Wagnetaufzeichnungs- und -Wiedergabegeràte,
Antennen) verouncen werden, sofem diese Geräte von der Deutschen Bundespost genehmigt snd oder keiner
Genehmigung bedürfen
Die räumliche Kombination von Funkanlagen
mit Ton: oder Fernseh-Rundfunkempfängern st nur dann zus, wenn
Ge betreffenden Funkanlagen je fur sich genehmigt sind.
3. Mit Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfängern dürfen aufgrund dieser Genehmigung nur Sendungen des Rundfunks
empfangen werden, also übertragene Tonsignale (Musik, Sorache) und Fernsehsgnale
inur informationen) Andere
Sendungen iz 8. des Polzefunks, der öfentichen beweglichen Lancfunkcienste. Datenübertragungen)
dürfen nicht
aufgenommen werden. werden se jedoch unbeabsichtigt empfangen, so dürfen sie weder aufgezeichnet, noch
anderen mitgeteit, noch für rgenowelche Zwecke ausgewertet werden. Das Vorhandensein solcher Sendungen darf
auch nicht anderen zur Kenntnis gebracht werden.
4. Durch Ton- oder Fernseh-Rundfunkemofänger darf der Betrieb anderer elektrischer Anlagen nicht gestört werden
5. Anderungen der Ton- oder Fernseh-Runcfunkempfanger, de die zulässigen Frequenzabstmmbereiche der Empfan
ger envetern, gehen über den Umfang dieser Genehmigung hinaus und bedürfen vor Ihrer Ausführung einer
besonderen Genehmigung der Deutschen Bundespost
Wer aufgrund dieser Genehmigung einen Ton. oder Fernseh-Rundfunkempfänger betreibt, hat bel einer Anderung
der kennzeichnenden Merkmale von Ton. oder Fernseh-Rundfunksendern insbesondere bei Anderung des Sende-
Verfahrens oder bei Freauenzwechsel die ggf notwendig werdenden Änderungen an den Rundfunkempfängerm auf
seine Kosten vomehmen zu lassen,
6. De Deutsche Bundespost ist berechtigt, Rundfunkempfänger und mit nen verbundene Geräte darauf zu prüfen,
'00 dle Auñagen der Genehmigung und de Technischen Vorschriften engehaten werden,
Den Beauftragten der Deutschen Bundespost ist das Betreten der Grundstücke oder Räume, In denen
sich Ton- oder
Fernseh-Rundfunkempfanger befinden, zu den verkehrsübichen Zeiten zu gestatten. Befinden sich die Rundfunk
empfänger oder mit innen verbundene Ces nicht m Verfügungsbereich desjenigen, der die Empfänger betreibt.
50 hat er den Beauftragten der Deutschen Bundespost Zutrtt zu cesen Telen zu ermöglichen.
H
Bei Funkstörungen die nicht durch Mängel der Rundfunkempfanger oder der mit ihnen verbundenen Geräte verursacht
werden, können die Funkmeßcienste der Deutschen Bundespost Zur Feststelung
der Störung in Anspruch genommen
werden
D
EE
gegenüber
für einen bestimmten Rundfunkemofanger widerrufen werden. Ein Widerruf ist insbesondere zulässig.
wenn de unter Abschnitt I aufgeführten Aufagen nicht erfult werden.
Anstatt de Genehmigung zu widerrufen, kann die Deutsche Bundespost anordnen, cat bel einem Verstoß gegen eine
'auge ein Ton: oder Fernseh-Rundfunkemofänger außer Betrieb zu setzen ist und erst bei Einhaltung der Aufagen
wieder betrieben werden darf
Die Auflagen dieser Genehmigung können jederzeit ergänzt oder geändert werden.
2 Diese Genehmigung ersetzt die Algemeine Ton- und Femseh-Rundfunkgenehmigung vom 11.12.1970, sie git ab
174979.
Bonn, den 145.1979
Der Bundesminster
för das Post: und Femmeldewesen
im Auftrag
ast
+) Zum Empfang anderer Sendungen darf dieses Gerät nur mit Genehmigung der Deutschen Bundespost benutzt werden. Algemein genehmigt ist zur et der Empfang der Aussendungen von Amateurfunistelen und der Normatfrequenz- und
Zetzeichensendungen.
+1 Sehe Technische Vorschriften für Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger. veröffentlicht im Amtsblatt des Bundesministers für das Post. und Fernmeldewesen,
+) Für ausnahmsweise noch nicht gekennzeichnete, vor dem 1.7.1979 ernchtete und in Betrieb genommene Ton-Rundfunkernofänger wir die Kennzeichnung nicht verlangt

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