4 Überprüfung, Pflege, Reparatur u. Außerbetriebnahme
Hebebänder/Gurtbandgehänge müssen vor jedem Einsatz auf Mängel und
überprüft werden. Stellen Sie Mängel fest, müssen Sie die Hebebänder/
Gurtbandgehänge ablegen.Eine Prüfung durch eine befähigte Person ist
entsprechend der vom Unternehmer festgelegten Prüffrist, mindestens je-
doch einmal jährlich, durchzuführen. Entsprechend den Einsatzbedingungen
und den betrieblichen Gegebenheiten können zwischenzeitlich weitere
Prüfungen erforderlich werden. Die Prüfungen sind nach BGR 500 zu doku-
mentieren. Eventuell vorhandene metallische Beschlagteile müssen zudem
mindestens einmal alle 3 Jahre einer Rissprüfung unterzogen werden. Die
Prüfung muss in Übereinstimmung mit EN 10228 Teil 1 (Magnetpulverprü-
fung - „Fluxen") oder Teil 2 (Eindringprüfung) erfolgen.
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Hebebänder/Gurtbandgehänge sind reparaturfähig, wenn z.B.:
- das Etikett fehlt, der Hersteller aber bekannt ist,
- ein austauschbares Beschlagteil beschädigt ist,
- die Schlaufenverstärkung beschädigt ist,
- oder nur die Schlauchhülle beschädigt ist.
Reparaturen darf nur der Hersteller oder eine von ihm beauftragte Per-
son durchführen.
Hebebänder/-Gurtbandgehänge dürfen nicht mehr verwendet werden,
wenn z.B.:
- das Etikett fehlt und der Hersteller unbekannt ist,
- das Gewebe durch Säure oder Lauge beschädigt ist,
- das Gewebe durch Hitzeeinwirkung (durch z.B. Schweißperlen) be-
schädigt ist,
- oder nicht austauschbare Beschlagteile durch Überlastung oder Ver-
schleiß verformt wurden (Verbiegungen, Kerben, abgeschliffene Stel-
len an den Auflagepunkten etc.).
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bietet SpanSet geeig-
®
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