EU-Konformitätserklärung
Produkt
Funktion:
Rangierhilfe
Typ:
GO2
Ausführung: RH3
Hersteller
Truma Gerätetechnik GmbH & Co. KG
Wernher-von-Braun-Str. 12,
85640 Putzbrunn, Deutschland
Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konfor-
mitätserklärung trägt der Hersteller.
Das Produkt erfüllt die einschlägigen Harmonisierungs-
rechtsvorschriften der Union:
Richtlinie 2014/53/EU Funkanlagen
Folgende (harmonisierten) Normen und andere tech-
nische Spezifikationen wurden zugrunde gelegt:
ETSI EN 300 220-1 V3.1.1; ETSI EN 300 220-2 V3.1.1
Entwurf ETSI EN 301 489-1 V2.2.0; Entwurf EN 301
489-3 V2.1.1
EN 62479:2010
EN 62368-1:2014+A11:2017
Das VCA, Bristol BS5 6XX, Vereinigtes Königreich hat
folgende Typgenehmigung(en) erteilt: E11 10R-05 10956
Unterzeichnet für und im Namen von:
Truma Gerätetechnik GmbH & Co. KG
Alexander Wottrich
Geschäftsführer
Technische Daten
Bezeichnung
Einsatzbereich
Gesamtgewicht bis zu 1800 kg
Max.
Steigfähigkeit
Betriebs-
spannung
Maximale
Stromaufnahme
Durch-
schnittliche
Stromaufnahme
Ruhestrom
(Standby)
Maximale
Geschwindikeit
Gewicht
Frequenz
Fernbedienung
Technische Änderungen vorbehalten!
Putzbrunn, 11.01.2021
GO2 RH3
Einachsige Wohnwagen mit
13 %
12 V
100 A
28 A
60 mA
(30 mA)
9 m / min
33 kg
Klasse 1, 868 MHz
Hersteller-Garantieerklärung
(Europäische Union)
1. Umfang der Herstellergarantie
Truma gewährt als Hersteller des Gerätes dem Verbraucher
eine Garantie, die etwaige Material- und/oder Fertigungsfehler
des Gerätes abdeckt.
Diese Garantie gilt in den Mitgliedsstaaten der europäischen
Union sowie in den Ländern Island, Norwegen, Schweiz und
Türkei. Verbraucher ist die natürliche Person, die als erstes das
Gerät vom Hersteller, OEM oder Fachhändler erworben hat und
es nicht im Rahmen einer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit weiterveräußert oder bei Dritten installiert.
Die Herstellergarantie gilt für die oben genannten Mängel, die
innerhalb der ersten 24 Monate seit Abschluss des Kaufvertra-
ges zwischen dem Verkäufer und dem Verbraucher eintreten.
Der Hersteller oder ein autorisierter Servicepartner wird sol-
che Mängel durch Nacherfüllung, das heißt nach seiner Wahl
durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, beseitigen. Defekte
Teile gehen in das Eigentum des Herstellers bzw. des autorisier-
ten Servicepartners über. Sofern das Gerät zum Zeitpunkt der
Mangelanzeige nicht mehr hergestellt wird, kann der Hersteller
im Fall einer Ersatzlieferung auch ein ähnliches Produkt liefern.
Leistet der Hersteller Garantie, beginnt die Garantiefrist hin-
sichtlich der reparierten oder ausgetauschten Teile nicht von
neuem, sondern die alte Frist läuft für das Gerät weiter. Zur
Durchführung von Garantiearbeiten sind nur der Hersteller
selbst oder ein autorisierter Servicepartner berechtigt. Die im
Garantiefall anfallenden Kosten werden direkt zwischen dem
autorisierten Servicepartner und dem Hersteller abgerechnet.
Zusätzliche Kosten aufgrund erschwerter Aus- und Einbau-
bedingungen des Gerätes (z. B. Demontage von Möbel- oder
Karosserieteilen) sowie Anfahrtskosten des autorisierten
Servicepartners oder Herstellers können nicht als Garantieleis-
tung anerkannt werden.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatz-
ansprüche des Verbrauchers oder Dritter, sind ausgeschlos-
sen. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben
unberührt.
Die geltenden gesetzlichen Sachmängelansprüche des Ver-
brauchers gegenüber dem Verkäufer im jeweiligen Erwerbsland
bleiben durch die freiwillige Garantie des Herstellers unberührt.
In einzelnen Ländern kann es Garantien geben, die durch die
jeweiligen Fachhändler (Vertragshändler, Truma Partner) aus-
gesprochen werden. Diese kann der Verbraucher direkt über
seinen Fachhändler, bei dem er das Gerät gekauft hat, abwi-
ckeln. Es gelten die Garantiebedingungen des Landes, in dem
der Ersterwerb des Gerätes durch den Verbraucher erfolgt ist.
2. Ausschluss der Garantie
Der Garantieanspruch besteht nicht:
– infolge unsachgemäßer, ungeeigneter, fehlerhafter, nach-
lässiger oder nichtbestimmungsgemäßer Verwendung des
Geräts,
– infolge unsachgemäßer Installation, Montage oder
Inbetriebnahme entgegen der Gebrauchs- und
Einbauanweisung,
– infolge unsachgemäßem Betrieb oder Bedienung entgegen
der Gebrauchs- und Einbauanweisung, insbesondere bei
Missachtung von Wartungs-, Pflege- und Warnhinweisen,
– wenn Installationen, Reparaturen oder Eingriffe von nicht
autorisierten Partnern durchgeführt werden,
– für Verbrauchsmaterialien, Verschleißteile und bei
natürlicher Abnutzung,
– wenn das Gerät mit Ersatz-, Ergänzungs- oder Zubehörtei-
len versehen wird, die keine Originalteile des Herstellers
sind oder vom Hersteller nicht freigegeben worden sind.
Dies gilt insbesondere im Fall einer vernetzten Steuerung
des Geräts, wenn die Steuergeräte und Software nicht von
Truma freigegeben wurden oder wenn das Truma Steuerge-
rät (z. B. Truma CP plus, Truma iNetBox) nicht ausschließ-
lich für die Steuerung von Truma Geräten oder von Truma
freigegebenen Geräten verwendet wird,
DE
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