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Inspektion und Wartung
7.2 Jährlich durchzuführende Tätigkeiten
WARNUNG!
Unsachgemäß durchgeführte Arbeiten
der Daikin Altherma EHS(X/H) und an
ihren optional angeschlossenen Kompo-
nenten können Leben und Gesundheit
von Personen gefährden und die
Funktion dieser Bauteile beeinträch-
tigen.
Arbeiten an der Daikin Altherma
EHS(X/H) (wie z. B. Wartung oder
Instandsetzung) nur durch Personen,
die autorisiert sind und zu der jewei-
ligen Tätigkeit eine befähigende
technische oder handwerkliche
Ausbildung erfolgreich absolviert,
sowie an fachlichen, von der jeweils
zuständigen Behörde anerkannten
Fortbildungsveranstaltungen teilge-
nommen haben. Hierzu zählen insbe-
sondere Heizungsfachkräfte, Elekt-
rofachkräfte und Kälte-Klima-
Fachkräfte, die aufgrund Ihrer
fachlichen Ausbildung und Ihrer
Sachkenntnis, Erfahrungen mit der
fachgerechten Installation und
Wartung von Heizungs-, Kälte- und
Klimaanlagen sowie Wärmepumpen
haben.
Installations- und Betriebsanleitung
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WARNUNG!
Das gasförmige Kältemittel ist schwerer
als Luft. Es kann sich in Gruben oder
schlecht belüfteten Räumen in hohen
Konzentrationen ansammeln. Das Ein-
atmen hoher Konzentrationen gasför-
migen Kältemittels führt zu Schwindel-
und Erstickungsgefühlen. Bei Kontakt
von gasförmigem Kältemittel mit offe-
nem Feuer oder heißen Gegenstän-
den können tödliche Gase entstehen.
Bei Arbeiten am Kältemittelkreislauf
für eine gute Belüftung des Arbeits-
platzes sorgen.
Falls notwendig, vor Beginn der
Arbeiten, das Kältemittelsystem
vollständig evakuieren.
Arbeiten am Kältemittelkreislauf
niemals in geschlossenen Räumen
oder Arbeitsgruben durchführen.
Kältemittel nicht mit offenem Feuer,
Glut oder heißen Gegenständen in
Berührung bringen.
Kältemittel niemals in die Atmosphäre
entweichen lassen (Bildung hoher
Konzentrationen).
Nach dem Abnehmen der Service-
schläuche von den Befüllan-
schlüssen, am Kältesystem eine
Dichtheitsprüfung durchführen. Durch
undichte Stellen kann Kältemittel
austreten.
Daikin Altherma EHS(X/H)
Daikin Altherma integrated solar unit
008.1441399_02 – 01/2021 – DE