VIII. Patent- und Softwarebestimmungen
Motorola hält Sie schadlos gegenüber Kosten und Schäden, die gegen Sie
erhoben werden könnten, sollte eine Klage oder Forderung wegen einer
Patentrechtverletzung durch die Produkte angestrengt werden. Diese
Verpflichtung erfordert, dass Sie: (a) uns schriftlich benachrichtigen, wenn Sie
von einer solchen Klage oder Forderung erfahren; (b) uns die alleinige
Verteidigung im Klagefall und alle Verhandlungen zur Behebung und
Abwicklung überlassen; und (c) falls die Produkte einer Klage zur
Patentverletzung unterliegen, uns auf unseren Wunsch und unsere
Kosten hin gestatten, entweder: Ihnen das Recht zur Weiterverwendung
des Produktes verschaffen; die Produkte ersetzen oder so verändern, dass
keine Rechtsverletzung mehr besteht; oder Ihnen eine Gutschrift für die
abgewerteten Produkte senden und Sie die Produkte an uns zurücksenden.
Der Abschreibungsrestwert ist ein von Motorola ermittelter, gleichwertiger
Betrag pro Jahr über die Lebensdauer der Produkte.
Motorola übernimmt Ihnen gegenüber keinerlei Haftung hinsichtlich
Ansprüchen von Patentrechtverletzungen in Kombination mit Produkten oder
Teilen, die unter dieser beschränkten Garantie mit Hilfsgeräten ausgestattet
sind, wie sie in Artikel VI weiter oben definiert sind.
Dies ist die gesamte Haftung von Motorola hinsichtlich
Patentrechtverletzungen durch die Produkte.
In einigen Ländern bestehen für Motorola und dritte Software-Anbieter
Ausschließlichkeitsrechte für urheberrechtlich geschützte Software, wie
z. B. das Ausschließlichkeitsrecht der Reproduktion durch Kopien und
die Weitergabe von Kopien der Software. Die Software darf nur kopiert,
verwendet und in Geräten eingesetzt werden, die mit dieser Software
verbunden sind. Eine anderweitige Verwendung, einschließlich, aber nicht
beschränkt auf die Aufteilung der Software in Einzelteile oder Reverse-
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