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CF Vitalia SWITCH CONNECT Manual De Instalación página 32

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  • MEXICANO, página 43
GARANTIE
Für CF GROUP Schaltkästen geben wir eine Garantie von 2 Jahren ab Lieferdatum auf
Material- und/oder Herstellungsfehler.
Verschleißteile (Sicherungen) sind von dieser Garantie ausgeschlossen. Diese Garantie
ist an die strikte Einhaltung der Installations- und/oder Gebrauchsanleitung gebunden.
Die Garantie gilt nicht, wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden, insbesondere
in den folgenden Fällen:
• Die elektrischen Anschlüsse wurden nicht von einem professionellen Elektriker
vorgenommen
• Eines der Sicherheits- oder Steuerorgane wurde entfernt, verändert oder überbrückt.
Ohne vollständige Bezahlung kann keine Garantie übernommen werden.
Interventionen im Rahmen der Garantie verlängern die Garantiezeit nicht. Bei
Inanspruchnahme der Garantie wird die Vorlage der Rechnung für den Kauf und die
Installation verlangt.
Im Rahmen dieser Garantie besteht die einzige Verpflichtung von CF GROUP, wahlweise
nach deren Ermessen, im kostenlosen Ersatz oder in der Reparatur des Produkts oder
des Elements, das von CF GROUP als fehlerhaft anerkannt wird. Alle anderen Kosten
gehen zu Lasten des Käufers.
Um diese Garantie in Anspruch nehmen zu können, muss das Produkt zunächst dem CF
GROUP Kundendienst vorgelegt werden, dessen Zustimmung für jeden Austausch oder
jede Reparatur erforderlich ist.
Die Garantie greift nicht bei offensichtlichen Mängeln. Ebenfalls ausgeschlossen sind
Defekte und Beschädigungen, die durch normalen Verschleiß verursacht werden,
Defekte, die durch unsachgemäßen Einbau und/oder Gebrauch entstehen, sowie
Änderungen am Produkt, die ohne vorherige schriftliche Zustimmung von CF GROUP
vorgenommen wurden.
Gewährleistung: Unter der Voraussetzung, dass der Käufer den versteckten Mangel
nachweist, ist der Verkäufer gesetzlich verpflichtet, alle Folgen dieses Mangels zu
beheben (Artikel 1641 ff. des franz. Zivilgesetzbuchs).
Wendet sich der Käufer an die Gerichte, so muss er dies innerhalb einer kurzen Frist ab
der Entdeckung des versteckten Mangels tun (Artikel 1648 des franz. Zivilgesetzbuchs).
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