e FOR UNITED KINGDOM MODEL ONLY
WARNING:
As the colours
of the wires
in the mains
lead of this ap-
pliance may
not correspond
with the coloured
markingks
identifying the terminals in your plug proceed as follows:
The wire which is coloured blue must be connected to
the terminal which is markekd with the letter N or col-
oured black.
The wire which is coloured brown must be connected to
the terminal which is marked with the letter L or coloured
red.
The wire which
is coloured
BROWN
must
be connected
to the terminal which
is markekd with the letter L or col-
oured RED.
IMPORTANT
The wires in this mains lead are coloured in accordance with
the following code:
Blue:
Neutral
Brown:
Live
Die Deutsche Bundespost informiert
Sehr geehrter Rundfunktellnehmer,
Die Kennzeichnung
mit der DBP-Prüfnummer
bietet Ihnen die Gewähr,
daß dieses Gerät keine anderen
Fem-
meldeanlagen
einschließlich
Funkanlagen
stört. Die Zusatzbuchstaben
S. SE oder SK bei der DBP Prüfnummer
besagen außerdem, daß das Gerät gegen störende Beeinflussungen durch andere Funkanlagen (z.B. des Amateur-
funks, des CB-Funks}
weitgehend
unempfindlich
ist. Sollten ausnahmsweise
trotzdem
Störungen auftreten,
so
wenden
Sie sich bitte an die örtlich zuständige Funkstórungsmefsstelle.
Allgemeine Genehmigung für Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger
Die Allgemeine Ton- und Fernseh-Rundfunkgenehmigung
vom
11.12.1970
(veröffentlicht ım Bundesanzeiger Nr.
234 vom 16.12.1970) wird unter Bezug auf Abschnitt Ill der Genehmigung durch folgende Fassung der Allgemeinen
Genehmigung
für
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfänger
gemäß
den
$$
1
und
2
des
Gesetzes
über
Fernmeideaniagen ersetzt.
Genehmigung für Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger
12
1. Die Errichtung
und der Betrieb von
Топ- und
Fernseh-Rundfunkempfangern
werden
nach
$5 1 und 2 des
Gesetzes über Fernmeldeanlagen
in der Fassung der Bekanntmachung
vom
17.3.1977 (BGBI. I, S. 459) allge-
mein genehmigt.
2. Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger
im Sinne dieser Genehmigung
sınd Funkanlagen gemäß § 1 Abs. 1 des
Gesetzes
über
Fernmeldeanlagen.
die
ausschließlich
die
für Rundfunkempfänger
zugelassenen
Frequen-
zabstimmbereiche"*)
aufweisen
und zum
Aufnehmen
und gleichzeitigen Hör- oder Sichtbarmachen
von Ton-
oder Fernseh-Rundfunksendungen
bestimmt sind. Zum Empfänger gehören auch eingebaute oder mit ihm fest
verbundene Antennen
sowie bei Unterteilung in mehrere
Geräte die funktionsmäßig zugehörenden Geräte.
Außer für den Empfang von Rundfunksendungen dürfen Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger nur mit beson-
derer Genehmigung der Deutschen
Bundespost für andere Fernmeldezwecke
zusätzlich benutzt werden
In den Empfänger eingebaute oder sonst mit ihm verbundene Zusatzgeräte (z.B. Ultraschallfernmeldeanlagen,
infrarotfemmeldeanlagen) werden von dieser Genehmigung nicht erfaßt (ausgenommen die Einnchtungen zum
Empfang des Verkehrsrundfunks).
Desgleichen sind andere technische Empfängereigenschaften. die über den
eigentlichen Zweck
eines Rundfunkempfängers
hinausgehen
(z.B. zum Empfang anderer Funkdienste,
für die
Wiedergabe im Rahmen
von Textübertragungsverfahren)
hierdurch nicht genehmigt. Hierfür gelten besondere
Regelungen.
IL
Diese Genehmigung wird unter nachstehenden Auflagen erteilt.
1. Tom und Fernseh-Rundfunkempfänger müssen den jeweils geltenden Technischen Vorschriften für Ton- und
Fernseh-Rundfunkempfänger entsprechen. Eingebaute Zusatzgeräte müssen den für sie geltenden Bestim-
mungen und technischen Vorschriften genügen.
Änderungen der Technischen Vorschriften, die im Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmel-
dewesen veröffentlicht werden, muß bei schon errichteten und in Betrieb genommenen Ton- und Femseh-
Rundfunkempfängern nachgekommen werden. wenn durch den Betrieb dieser Rundfunkempfänger andere elek-
trische Anlagen gestört werden.
Serienmäßig hergestellte Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger müssen zum Nachweis dafür, daß sie den
Technischen Vorschriften entsprechen, mit einer DBP-Prüfnummer gekennzeichnet sein.***) Die DBP-Prüfnum-
mer sagt Uber die elektrische und mechanische Sicherheit und die Einhaltung der Strahlenschutzbestimmungen
nichts aus.
2. Ton- und
Fernseh-Rundfunkempfanger
dürfen
an ortsfesten
oder nıchtorisfesten
Rundfunk-Empfangsanten-
nenanlagen. -Verteilanlagen oder Kabelfernsehanlagen betrieben und im Rahmen der Bestimmungen über private
Drahtfernmeldeanlagen mit Drahtfernmeldeantagen verbunden werden.
Auf demselben Grundstück oder innerhalb eines Fahrzeuges dürfen Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger mit
anderen Geräten oder sonstigen Gegenständen (z.B. Plattenspieler, Magnetaufzeichnungs- und -Wiedergabeger-
äte. Antennen} verbunden
werden.
sofern diese Geräte von der Deutschen
Bundespost genehmigt
sind oder
keiner Genehmigung bedürfen.
Die räumliche Kombination von Funkanlagen mit Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfängern
ist nur dann zulässig,
wenn die betreffenden Funkanlagen je für sich genehmigt sind,
3. Mit
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkempfängern
dürfen
aufgrund
dieser
Genehmigung
nur
Sendungen
des
Rundfunks empfangen werden, also übertragene Tonsignale (Musik. Sprache) und Fernsehsignale {nur Bildinfor-
mationen). Andere Sendungen (2.B. des Polizeifunks, der öffentlichen beweglichen Landfunkdienste, Datenüber-
tragungen) dürfen nicht aufgenommen
werden, werden
sie jedoch unbeabsichtigt empfangen,
so dürfen sıe
weder aufgezeichnet, noch anderen mitgeteilt, noch für irgendwelche Zwecke ausgewertet werden. Das Vorhan-
densein solcher Sendungen darf auch nicht anderen zur Kenntnis gebracht werden.
4. Durch Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfanger darf der Betrieb anderer elektrischer Anlagen nicht gestört wer-
den.
5. Änderungen
der Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkempfänger,
die die zulässigen
Frequenzabstimmbereiche
der
Empfänger erweitern, gehen über den Umfang deser Genehmigung
hinaus und bedürfen vor ıhrer Ausführung
einer besonderen Genehmigung der Deutschen Bundespost.
Wer
aufgrund
dieser
Genehmigung
einen
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkempfänger
betreibt,
hat bei einer
Änderung der kennzeichnenden Merkmale von Ton- oder Fernseh-Rundfunksendem {insbesondere bei Änderung
des Sendeverfahrens oder bei Frequenzwechsel) de ggf. notwendig werdenden Änderungen an den Rundfun-
kempfängern auf seine Kosten vornehmen zu lassen.
6. Die Deutsche Bundespost ist berechtigt. Rundfunkempfänger und mit ihnen verbundene Geräte darauf zu prü-
fen. ob die Auflagen der Genehmigung und die Technischen Vorschriften eingehalten werden.
Den Beauftragten der Deutschen Bundespost ist das Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sıch Ton-
oder Fernseh-Rundfunkempfänger befinden, zu den verkehrsüblichen Zeiten zu gestatten. Befinden sich die
Rundfunkempfänger
oder
mit
ihnen
verbundene
Geräte
nicht
im
Verfügungsbereich
desjenigen,
der
die
Empfänger betreibt, so hat er den Beauftragten der Deutschen Bundespost Zutritt zu diesen Teilen zu ermög-
lichen.
IW.
Bei Funkstörungen die mcht durch Mängel der Rundfunkempfänger oder der mit ihnen verbundenen
Geräte verur-
sacht werden, können die Funkmeßdienste der Deutschen
Bundespost zur Feststellung der Störung in Anspruch
genommen
werden.
IV.
1. Diese Genehmigung
kann allgemein oder durch die örtlich zuständige Oberpostdirektion
einem
einzelnen Bet.
reiber gegenüber für einen bestimmten
Rundfunkempfänger widerrufen werden. Ein Widerruf ist insbesondere
zulässig. wenn die unter Abschnitt Il aufgeführten Auflagen nicht erfüllt werden.
Anstatt die Genehmigung
zu widerrufen,
kann die Deutsche
Bundespost
anordnen,
daß bei einem
Verstoß
gegen eine Auflage ein Тол. oder Fernseh-Rundfunkempfánger außer Betrieb zu setzen ist und erst bei Einhal-
tung der Auflagen wieder betrieben werden darf.
Die Auflagen dieser Genehmigung können jederzeit ergänzt oder geändert werden.
2. Diese Genehmigung ersetzt die Allgemeine Ton- und Fernseh-Rundfunkgenehmigung vom 11.12.1970. sie gilt
ab 1.7.1979.
Bonn, den 14.5.1979
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Im Auftrag
Haist
frequenz- und Zeitzeichensendungen.