fortschreitenden Verlust des Gleichgewichts der Struktur zu kompensieren
5.1.11 UMFELDLEUCHTE
Im Motorinnern befindet sich eine LED-Umfeldleuchte (2W, Festlicht), die bei
jedem Manöver einschaltet und nach jeder Öffnung (oder STOP) und 60
Sekunden nach jedem Schließen (abgeschlossen) ca. 30 Sek. eingeschaltet
bleibt. Diese Funktion ist immer vorhanden und kann nicht deaktiviert werden.
5.1.12 EXTERNE BLINKLEUCHTE/KONTROLLLEUCHTE
Falls eine externe Blinkleuchte oder Kontrollleuchte angeschlossen werden
muss, können die spezifisch dazu dienenden Speisungsklemmen verwendet
werden (Steuerschalttafel: M7-M8). Der Ausgang dieser Klemmen liefert
Gleichstrom (28V ) mit einer max. Leistungsentnahme von ca. 150mA.
ANMERKUNG: Die Ausgangsspannung ist konstant und somit für die
Speisung einer Kontrollleuchte mit geeigneter Leistung verwendbar. Falls eine
Blinkleuchte gespeist werden soll, sind solche vom selbstblinkenden Typ zu
verwenden (SWIFT).
5.1.13 SCHLÜSSELTASTER UND HILFSTASTER
Falls es erforderlich ist, Hilfs-Bedienungstaster zu verkabeln (z.B.:
Schlüsseltaster), können sie parallel an den spezifischen Eingängen
angeschlossen werden (Klemmen M1-M2 Auf-Zu-Steuerung und Klemmen
M1-M3 Stopp-Steuerung).
6 PRÜFUNG
Jedes einzelne Element des Antriebssystems, z.B. die Sicherheitsleisten,
Fotozellen, Notabschalter, usw., verlangt eine spezifische Prüfphase; an
allen diesen Vorrichtungen sind die in den jeweiligen Anleitungshandbüchern
enthaltenen Prozeduren durchzuführen. Zur Prüfung von RAMPART sind
die folgenden Arbeitsschritte erforderlich:
• Prüfen, dass alle in diesem Handbuch und besonders im Kapitel „1
Hinweise" enthaltenen Vorgaben strikt eingehalten wurden.
• Unter Verwendung der Bedienungs- oder Ausschaltvorrichtungen
(Schlüsseltaster, Bedienungstaster oder Funksender), AUF-STOP-
ZU Versuche mit dem Tor durchführen und das vorschriftsmäßige
Verhalten prüfen.
• Alle Sicherheitsvorrichtungen der Anlage (Fotozellen, Sicherheitsleisten,
Notabschalter, usw.) einzeln nach ihrer korrekten Betriebsfähigkeit
überprüfen.
7 INSTANDHALTUNG DES PRODUKTS
Qualifiziertes Personal muss regelmäßig die Instandhaltung nach den
geltenden Gesetzen und Normvorschriften durchführen. RAMPART
verlangt eine programmierte Instandhaltung nach maximal 6 Monaten
oder 10.000 Manövern ab der letzten Wartung.
• Alle Versorgungsquellen vom Motor abtrennen.
• Alle
Bewegungselemente
überprüfen
auswechseln.
• Alle Bestandteile des Antriebssystems auf ihren Abnutzungszustand
überprüfen.
8 ERSATZTEILE
Es besteht die Möglichkeit, Ersatzteile zu erwerben; notfalls ist hierzu mit
dem technischen Kundendienst von Kontakt aufzunehmen.
9 ENTSORGUNG
Nach Lebensende des Antriebssystems sicherstellen, dass die Abrüstung
von qualifiziertem Personal durchgeführt wird und die Materialien nach
örtlich geltenden Vorschriften rezykliert oder entsorgt werden.
10 GARANTIE
a) Diese Garantie beschränkt sich im Rahmen der Geschäftsbeziehungen
oder im Falle des Verkaufs von Gütern für den professionellen Gebrauch
auf die Reparatur oder Auswechslung des von der Firma FRATELLI
COMUNELLO SPA als fehlerhaft anerkannten Produktbestandteiles durch
gleichwertige regenerierte Produkte (im Folgenden „Konventionalgarantie");
nicht in der Garantie enthalten sind die anfallenden Kosten für die
Reparatur- und Auswechslungsarbeiten des Materials (beispielsweise
Lohnkosten, Materialmietkosten, usw.).
b) Die Anwendung der Regelung laut Artikel 1490-1495 des ital.
Zivilgesetzbuches wird ausgeschlossen.
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c) FRATELLI COMUNELLO SPA garantiert die Funktionsfähigkeit
der Produkte im Rahmen der im oberen Punkt a) angegebenen
Grenzen. Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Gültigkeitsdauer
der Konventionalgarantie 24 (vierundzwanzig) Monate ab dem auf
den Produkten stehenden Produktionsdatum. Die Garantie ist für
COMUNELLO nur dann wirksam und bindend, wenn das Produkt korrekt
montiert und gewartet wird, in Entsprechung der Installations- und
Sicherheitsregeln, die in der von COMUNELLO gelieferten Dokumentation
aufgeführt bzw. auf der Website http://www.comunello.com/ corporate/
general_conditions_sales/ zu finden sind.
d) Von der Garantie ausgeschlossen sind: Störungen oder Schäden,
die vom Transport verursacht werden; Störungen oder Schäden, die
von Mängeln an der elektrischen Anlage beim Käufer des Produktes
verursacht werden und/oder durch Verwahrlosung, Nachlässigkeit,
Unangemessenheit, anomalem Gebrauch dieser Anlage; Störungen oder
Schäden durch Verstellungen, die von unbefugtem Personal ausgeführt
werden oder die sich aus einer unkorrekten Benutzung/Installation ergeben
(diesbezüglich wird mindestens alle sechs Monate eine Systemwartung
empfohlen), oder durch den Einsatz nicht originaler Ersatzteile; Fehler, die
von chemischen Mitteln und/oder Witterungserscheinungen verursacht
werden. Die Garantie umfasst keine Kosten für Verbrauchsmaterialien und
der Firma COMUNELLO ist in jedem Fall die Bezahlung für den Eingriff
beim Kunden zu leisten, wenn sich dieser wegen nicht rechtsgültiger
Garantie als zwecklos erweist, oder wenn der Kunde das COMUNELLO-
Produkt in nachlässiger, unvorsichtiger oder ungeschickter Weise
verwendet hat, d.h. wenn eine korrekte Benutzung des Produktes die
Installation hätte vermeiden können.
e) Ausführungsbedingungen: Sofern nicht anders vereinbart, ist zur
Erhebung des Anspruchs auf die Konventionalgarantie eine Kopie des
Kaufdokuments (Steuerrechnung) bei COMUNELLO vorzulegen. Der
Kunde muss der Firma COMUNELLO den Fehler innerhalb einer Frist von
30 (dreißig) Tagen nach seiner Feststellung melden. Der Garantieanspruch
ist innerhalb der Verjährungsfrist von 6 (sechs) Monaten ab seiner
Feststellung zu erheben. Die Produktbestandteile, für die eine Aktivierung
der Konventionalgarantie gefordert wird, sind vom Kunden an folgende
Adresse zu senden: FRATELLI COMUNELLO SPA, Via Cassola 64,
36027 Rosà (Vicenza) Italien.
f) Der Kunde hat keinen Anspruch auf Entschädigung für indirekte
Schäden, Gewinneinbußen, sowie Produktionsverluste und kann in
jedem Fall als Entschädigung keine höheren Beträge verlangen als den
Wert der gelieferten Komponenten oder Produkte. Der Kunde übernimmt,
auch bei Deckung durch die Konventionalgarantie, alle Kosten für den
Transport der zu reparierenden oder reparierten Produkte.
g) Kein vom technischen Personal der Firma COMUNELLO betriebsextern
ausgeführte Eingriff wird von der Konventionalgarantie gedeckt.
h) Änderungen an den hier beschriebenen spezifischen Bedingungen
der Konventionalgarantie können von den Vertragspartnern in ihren
Handelsverträgen definiert werden.
i) Im Falle von Rechtsstreiten irgendwelcher Art ist das italienische Recht
und
abgenutzte
Teile
anzuwenden und der Gerichtsstand ist Vicenza.