2. Lärm
Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Betrieb von rotierenden Baugruppen
Schallemissionen freisetzt. Diese können in der Regel erstmals während der
Inbetriebnahme festgestellt werden.
Sollten sich diese Emissionen nicht durch konstruktive Maßnahmen an der
Spanneinrichtung oder fertigungstechnische Maßnahmen beseitigen lassen,
muss vom Hersteller oder Betreiber der Maschine ggf. eine geeignete Schall-
dämmung an der Maschine vorgesehen werden.
1.4
Sicherheitstechnische Anforderungen an kraftbetätigte
Spanneinrichtungen
a) Die Maschinenspindel darf erst anlaufen, wenn der Spanndruck im
Spannzylinder aufgebaut ist und die Spannung im zulässigen Arbeitsbe-
reich erfolgt ist.
b) Das Lösen der Spannung darf nur bei Stillstand der Maschinenspindel er-
folgen können. Eine Ausnahme ist dann zulässig, wenn der gesamte Ab-
lauf ein Laden/Entladen im Lauf vorsieht und falls die Konstruktion von
Verteiler/Zylinder dies erlaubt.
c) Bei Ausfall der Spannenergie muss ein Signal die Maschinenspindel un-
verzüglich stillsetzen.
d) Bei Ausfall der Spannenergie muss das Werkstück bis zum Spindelstill-
stand fest eingespannt bleiben.
e) Bei Stromausfall und anschließender -wiederkehr darf keine Änderung der
momentanen Schaltstellung erfolgen können.
Falsch
Zu kurze Einspannlänge, zu lange
Auskraglänge
RN-1391
Sicherheitshinweise und Richtlinien | 1
Richtig
Zusätzliche Abstützung über Spitze
oder Lünette
DE
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