1.2.7
Spannkraftkontrolle/Spanneinrichtungen ohne permanente
Druckzufuhr
a) Spannkraftkontrolle (allgemein)
Gemäß § 6.2 Nr. d) EN 1550 müssen statische Spannkraftmessvorrich-
tungen verwendet werden, um den Wartungszustand in regelmäßigen
Zeitabständen gemäß den Wartungsanleitungen zu überprüfen. Danach
muss nach ca. 40 Betriebsstunden - unabhängig von der Spannfrequenz -
eine Spannkraftkontrolle erfolgen. Falls erforderlich, sind dazu spezielle
Spannkraftmessbacken oder -vorrichtungen (Druckmessdosen) zu ver-
wenden.
b) Spannkraftkontrolle (speziell)
Hydraulikversorgungen vor allem mit großen Leitungsquerschnitten ber-
gen die Gefahr, dass aufgrund dynamischer Effekte der Spitzendruck -
und damit auch die Betätigungskraftspitze - wesentlich höher ist als der
eingestellte Druck. Dies kann zur mechanischen Überlastung der Bauteile
führen. Daher ist bei Inbetriebnahme die tatsächlich erreichte Spannkraft-
summe zu messen. Der Druck darf nur so hoch eingestellt werden, dass
die auf der Zeichnung oder in der Betriebsanleitung angegebene max.
Spannkraftsumme (im Stillstand) nicht überschritten wird.
c) Spanneinrichtungen ohne permanente Druckzufuhr
Es gibt Spanneinrichtungen, bei denen während des Betriebes die hy-
draulische oder pneumatische Verbindung zur Druckquelle unterbrochen
wird (z.B. bei LVE / HVE). Dadurch kann es zu einem allmählichen Druck-
abfall kommen. Die Spannkraft kann dabei soweit abnehmen, dass das
Werkstück nicht mehr ausreichend gespannt ist. Um diesen Druckverlust
auszugleichen, muss aus Sicherheitsgründen alle 10 Minuten der Spann-
druck für mindestens 10 Sekunden aktiviert werden. Dies gilt ebenfalls
nach längeren Betriebspausen, z. B. wenn die Bearbeitung während der
Nacht unterbrochen und erst am nächsten Morgen fortgesetzt wird.
Empfohlenes Spannkraft-Messsystem F-SENSO CHUCK (nur für Außen-
spannkraftmessung)
F-SENSO CHUCK.
1.2.8
Festigkeit des zu spannenden Werkstücks
Um ein sicheres Spannen des Werkstücks bei den auftretenden Bearbei-
tungskräften zu gewährleisten, muss der eingespannte Werkstoff eine der
Spannkraft angemessene Festigkeit haben und darf nur geringfügig kompres-
sibel sein.
Nichtmetalle wie z. B. Kunststoffe, Gummi usw. dürfen nur mit schriftlicher
Genehmigung durch den Hersteller gespannt und bearbeitet werden!
RN-1391
Sicherheitshinweise und Richtlinien | 1
Id.-Nr.
179800
DE
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