und Musterprodukte.
b. Eine Garantiedeckung ist nicht gegeben, falls ein Mangel am
PROPRIO FOOT entstand durch:
1. Verwendung des PROPRIO FOOT unter Nichtbeachtung der
Anweisungen, durch unsachgemäßen Gebrauch oder Missbrauch des
PROPRIO FOOT.
2. Anwendung ungeeigneter körperlicher Kraft auf den PROPRIO FOOT
(z. B. Kratzer, Risse, Brüche usw.).
3. Unfall oder Vernachlässigung der üblichen Sorgfalt (beispielsweise
Fallenlassen des Gelenks auf eine harte Oberfläche).
4. Verwendung oder Verbindung mit zusätzlichen Teilen bzw. Zubehör,
das nicht von Össur vertrieben oder empfohlen wird, beispielsweise
Batterien, PDAs, Ladegeräte, Software usw. mit dem PROPRIO FOOT.
5. Mangelnden Schutz vor Wasser, Regen, übermäßiger Feuchtigkeit
oder übermäßiger Schweißbildung.
6. Mangelnden Schutz vor Sand, Schmutz, Essensresten oder
Ähnlichem, oder
7. Mangelnden Schutz vor extremer Wärme über 40 °Celsius oder
extremer Kälte unter -10 °Celsius.
8. Unterlassung der monatlichen Wartung, wie sie in der
Gebrauchsanweisung und dem Technischen Handbuch beschrieben
ist.
i. Die Garantie erlischt:
1. RIm Falle, dass Inspektionen, Anpassungen, Installationen,
Wartungsarbeiten, Änderungen, Modifi zierungen oder andere
Arbeiten vom Kunden oder von nicht durch Össur ermächtigten
Dritten durch geführt werden. selbst die Entfernung der hinteren
Abdeckung führt zum Erlöschen des Garantieans pruchs und dient
als Nachweis für unbefugten Eingriff.
2. Bei Produkten, deren Seriennummer bzw. Datumsaufkleber entfernt,
verändert oder unleserlich gemacht wurde.
WEITERE BESTIMMUNGEN
a. Diese beschränkte Herstellergarantie ersetzt alle anderen Garantien
und Haftungserklärungen von Össur gegenüber dem Kunden,
unabhängig davon, ob diese mündlich oder schriftlich abgegeben
wurden, und unabhängig davon, auf welche Rechtsgründe sie sich
berufen. Die Haftung durch verbindliche Rechtsgrund sätze seitens
Össur gegenüber dem Kunden, insbesondere gemäß dem
Produkthaftungsgesetz, wird davon nicht beeinträchtigt.
b. Änderungen an dieser beschränkten Garantie erfordern die vorherige
schriftliche Genehmigung durch Össur.
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