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Sicherheitsbestimmungen
Beim Umgang mit Hebebühnen sind die gesetz-
lichen Unfallverhütungsvorschriften nach BGG945:
Prüfung von Hebebühnen; BGR500 Betreiben von
Hebebühnen; (VBG14) einzuhalten.
Auf die Einhaltung folgender Vorschriften wird be-
sonders hingewiesen:
• Die max. Tragfähigkeit der Hebebühne darf nicht
überschritten werden. Siehe hierzu die Angaben
auf dem Typenschild.
• Beim Betrieb der Hebebühne sind die Sicherheits-
bestimmungen und Bedienungsanweisungen in
der Betriebsanleitung zu befolgen.
• Mit der selbstständigen Bedienung von Hebebüh-
nen dürfen nur Personen beschäftigt werden die
das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Bedie-
nung der Hebebühne unterwiesen sind und ihre
Beschäftigung hierzu gegenüber dem Unterneh-
mer nachgewiesen haben. Sie müssen vom Un-
ternehmer ausdrücklich mit dem Bedienen der
Hebebühne beauftragt sein (Auszug aus BGR
500), siehe Übergabeprotokoll.
• Die Hebebühne muss vor dem Auffahren des
Fahrzeuges vollständig abgesenkt sein und darf
nur in der dafür vorgesehenen Richtung erfolgen.
• Bei Fahrzeugen mit niedriger Unterbodenfreiheit
oder mit Sonderausstattungen ist vor dem posi-
tionieren der Tragarme und anheben des Fahr-
zeuges vorher zu prüfen ob Beschädigungen auf-
treten können.
• Fahrzeuge dürfen nur an den vom Fahrzeugher-
steller freigegebenen Aufnahmepunkten aufge-
nommen werden.
• Aufnahmepunkte dürfen nicht durch Rost, Korro-
sion, Schäden oder Modifizierungen geschwächt
sein.
• Eine Einzelbelastung von nur einem oder zwei
Tragarmen darf nicht auftreten.
• Der korrekte Sitz der Tragarme ist, nach dem das
Fahrzeug etwas angehoben wurde, nochmals zu
überprüfen.
• Nach dem Absetzen des Fahrzeuges sind die Po-
sitionen der Tragarme unter den Aufnahmepunk-
ten nochmals auf korrekten Sitz zu kontrollieren
bevor das Fahrzeug erneut angehoben wird.
• Während des Hub- oder Senkvorgangs dürfen
sich keine Personen im Arbeitsbereich der Hebe-
bühne aufhalten.
• Der gesamte Hub- und Senkvorgang ist stets zu
beobachten.
• Das betreten der Tragarme ist verboten.
• Die Personenbeförderung mit der Hebebühne ist
verboten.
• Das Hochklettern an der Hebebühne und am an-
gehobenen Fahrzeug ist verboten.
• Beim Ausbau schwerer Fahrzeugteile (z. B. Motor)
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ändert sich der Gesamtschwerpunkt des Fahr-
zeuges auf der Hebebühne.
Das Fahrzeug ist entsprechend mit geeigneten
Mitteln gegen Abheben bzw. Absturz abzusichern
(z.B. durch zusätzliche Traverse, Zurrgurte oder Ab-
stützböcke).
• Beladene Fahrzeuge verändern den Gesamt-
schwerpunkt des Fahrzeuges. Hier sind Abstütz-
böcke zu verwenden wenn an diesen Fahrzeugen
gearbeitet wird. Am sichersten ist es das Fahrzeug
vorher zu entladen.
• Extreme Erschütterungen des Fahrzeuges vermei-
den, während es sich auf der Hebebühne befin-
det.
• Wartung oder Reparaturen an der Hebebühne
dürfen erst vorgenommen werden, wenn der
Hauptschalter (15) ausgeschaltet, gesichert und
gegen unbefugte Benutzung gesichert wurde.
• Nach Änderungen an der Konstruktion und nach
Instandsetzungen an tragenden Teilen muss die
Hebebühne von einem Sachverständigen ge-
prüft werden.
• Die Aufstellung der serienmäßigen Hebebühne
in explosionsgefährdeten Betriebsstätten und
feuchten Räumen (z.B. Waschhallen) ist verboten.
• Wir weisen in unseren Plänen auf die Mindestan-
forderung des Fundamentes hin, jedoch der
Zustand der örtlichen Gegebenheiten (z.B. Un-
tergrund etc.) obliegt nicht in unserer Verantwor-
tung. Im Bedarfsfall ist ein Architekt oder Statiker
zu kontaktieren.
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Bedienungsanleitung
Während der Handhabung der He-
bebühne sind die Sicherheitsbestim-
mungen unbedingt einzuhalten. Lesen
Sie vor der ersten Bedienung sorgfäl-
tig die Sicherheitsbestimmungen in
K apitel 4!
Um ein Bedienen durch unbefugte
Personen zu vermeiden ist der Haupt-
schalter (15) nach erreichen der
Arbeitshöhe zu sichern.
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