Neigungswinkel > 60°
sind unzulässig!
Abb. 16
• Bei gleichmäßiger (symmetrischer) Lastverteilung,
gleichen Stranglängen und gleichen Neigungswinkeln
ß dürfen nach DGUV Regel 100-500 für ein 4-Strang
Gehänge nur drei Stränge als tragend angenommen
werden.
• Bei asymmetrischer Lastverteilung und/oder un-
gleiche Winkeln darf bei 2-Strang-Gehängen nur ein
Strang und bei 3-Strang- sowie 4-Strang-Gehängen
nur zwei Stränge als tragend angenommen werden.
• Werden Hebebänder paarweise eingesetzt, empfiehlt
sich der Einsatz einer Traverse, damit sich die Last
gleichmäßig verteilt.
• Beim Anschlagen der Hebebänder ist zu beachten, dass
– die gesamte Breite eines Hebebandes gleichmäßig
belastet wird.
– es nicht zum Schrägzug kommt. Dieser ist
unzulässig!
– nach dem Hebevorgang das Hebeband ohne
Beschädigung demontiert werden kann.
• Hebebänder dürfen nicht verdreht oder verknotet
eingebaut oder ineinander verschnürt verlängert,
eingesetzt werden.
• Hebebänder nur durch passende Schäkel oder
Rundschlingenhaken miteinander verbinden oder
verlängern.
• Ein Öffnungswinkel der Hebebandendschlaufen der
Form B größer 20° ist unzulässig. Die Schlaufenlänge
muss bei der Anwendung mindestens dreieinhalb Mal
so groß wie die Auflagefläche „d" des Kranhakens
sein, da ansonsten die Naht der Hebebandschlaufe
aufreißen kann.
Abb. 17
• Beim Heben scharfkantiger Lasten (vgl. Definition
scharfe Kante) sind Hebebänder mit geeigneten
Schutzschläuchen zu schützen.
Polytex
Hebebänder 12/2021 / Änderungen vorbehalten!
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®
Last
20°
• Hebebänder dürfen nicht an scharfe Kanten angelegt,
über diese gleiten und/oder über diese gezogen
werden. Das Hebeband kann durchtrennt werden und
die Last fällt herunter (vgl. Definition scharfe Kante).
Durch Gleiten auf einer scharfen Kante können auch
kantenstabile Kantenschutzsysteme oder Beschich-
tungen und somit auch das Hebeband zerstört
werden!
• Definition: Eine scharfe Kante liegt vor, wenn der
Kantenradius R kleiner als die Dicke D des Anschlag-
mittels ist!
Abb. 18
Mit asymmetrischer Lastenverteilung ist immer zu
rechnen, wenn
• die Last unelastisch ist (z. B. Betonteile, Gussstücke,
kurze Träger u. ä.)
• die Lage des Schwerpunkts nicht bekannt ist
• die Last ungleichmäßig geformt ist
• unterschiedliche Neigungswinkel ß auftreten
8.2 Auswahl der Nenntragfähigkeit
• Die Nenntragfähigkeit des Hebebandes unter
Berücksichtigung der Reduzierungsfaktoren muss
größer oder gleich dem Gewicht der Last sein.
• Bereits bei der Auswahl der Hebebänder ist zu
beachten, in welcher Anschlagart und unter welchen
Neigungswinkeln der Hebevorgang stattfinden wird.
• Das Hebeband muss am Lastaufnahmemittel
(z. B. Kranhaken) und an der Last vollflächig aufliegen.
• Wenn Schlaufenhebebänder verwendet werden, muss
die Mindestlänge der Schlaufe für ein Hebeband, das
an einem Haken angebracht wird, mindestens das
3,5-fache der maximalen Dicke des Hakens betragen.
• Wenn ein Schlaufenhebeband mit einer Hebeeinrich-
tung verbunden wird, muss der Teil der Hebeeinrich-
tung, an dem das Hebeband anliegt, unbedingt gerade
sein. Eine Ausnahme liegt bei einer Tragbreite des
Hebebandes von weniger als 75 mm vor, und in
diesem Fall muss der Krümmungsradius zur
Anbringung an die Hebeeinrichtung mindestens das
0,75-fache der Tragbreite des Hebebandes betragen.
60°
Abb. 19