Inhaltsverzeichnis
Vorschriften ........................................................
6.1 Allgemein ....................................................
12. Ablegereife ......................................................... 13
12.1 Kriterien ...................................................... 13
Reibung ............................................ 14
13. Lagerung ............................................................ 14
14. Entsorgung ......................................................... 14
Polytex
Hebebänder 12/2021 / Änderungen vorbehalten!
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Vorwort
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• Vor der Inbetriebnahme/Nutzung/Prüfung des
Anschlagmittels muss der Anwender/Prüfer anhand
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der Betriebsanleitung unterwiesen sein, er muss sie
aufmerksam gelesen und verstanden haben!
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• Die Sicherheitshinweise sind zu beachten!
• Die Betriebsanleitung muss immer bei dem bzw. in
unmittelbarer Nähe des Produktes aufbewahrt werden!
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Begriffe
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Befähigte Person
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Die zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die
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durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und
ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen
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Kenntnisse zur Prüfung der Anschlagmittel verfügt.
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Des Weiteren ist eine zur Prüfung befähigte Person mit
den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften,
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Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten
Regeln der Technik, (siehe hierzu Kapitel 3 Gesetzliche
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und normative Grundlagen sowie Vorschriften) vertraut.
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Die Tätigkeit als zur Prüfung befähigte Person setzt eine
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schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber voraus.
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Ebenso muss die zur Prüfung befähigte Person anhand
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dieser Betriebsanleitung unterwiesen sein, sie muss sie
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gelesen und verstanden haben.
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Die erforderliche besondere Qualifikation muss durch
die erfolgreiche Teilnahme an innerbetrieblichen oder
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externen Fort- oder Weiterbildungen erfolgen.
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Fachkundige Person
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Fachkundig ist, wer über die erforderlichen Fachkennt-
nisse verfügt und wer aufgrund seiner fachlichen
Ausbildung, Berufserfahrung oder einer zeitnah
ausgeübten entsprechenden beruflichen Tätigkeit
ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des An-
schlagens besitzt.
Des Weiteren ist eine fachkundige Person soweit mit
den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften,
Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten
Regeln der Technik (siehe hierzu Kapitel 3 Gesetzliche und
normative Grundlagen sowie Vorschriften) vertraut, dass sie
eine sichere Nutzung von Anschlagmitteln beurteilen kann.
Ebenso muss die fachkundige Person anhand dieser
Betriebsanleitung unterwiesen sein, sie muss sie
gelesen und verstanden haben.
Für eine Tätigkeit als fachkundige Person wird eine
schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber
vorausgesetzt.
Die Fachkenntnisse sind durch die erfolgreiche
Teilnahme an regelmäßigen Schulungen auf aktuellem
Stand zu halten.