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SIS SIS10.ESY.00 Manual Del Usuario página 82

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Für Schäden oder Verluste, die der Käufer durch oder infolge einer Garantieklage seitens eines Endverbrauchers der Produkte oder
einer Regressklage seitens eines anderen Mittelsmanns der vertraglichen Vertriebskette oder eines anderen Mittelsmanns erleidet,
trägt der Hersteller - vorbehaltlich des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit - keinerlei Haftung gegenüber dem Käufer, und zwar auch
dann nicht, wenn dieser als Produkthändler auftritt. Der Käufer verzichtet somit ausdrücklich auf Klagen oder Regressrechte.
1.5.3
Garantie bei epidemischen Mängeln
Der Lieferant gewährleistet, dass die Produkte keine epidemischen Mängel aufweisen.
Eine Lieferung gilt als epidemisch mangelhaft, wenn der Mangel, Fehler oder die Nichtübereinstimmung der Produkte sich, obgleich in
geringerem Umfang, in einer gleichen Partie mehr als zweimal wiederholt, bzw. wenn es sich auch nur einmal in drei
aufeinanderfolgenden Partien wiederholt.
Sollte festgestellt werden, dass eine Produktlieferung epidemisch mangelhaft ist, verpflichtet sich der Lieferant, die Gesamtlieferung,
die Gegenstand epidemischer Daten ist, zu ersetzen und alle Kosten zu tragen, die mit dieser Ersetzung zusammenhängen.
1.5.4
Garantien in Bezug auf die Verkäuflichkeit und Eignung für einen bestimmten Zweck
Die Ausschließlichkeit des gelieferten Produkts schließt aus, dass sich Leistungen herausbilden können, die man als "Standard"
definieren könnte, und dass der Hersteller verpflichtet ist, Resultate zu gewährleisten, die nicht im veranschaulichenden Material und
insbesondre im Bedienungshandbuch des Produkts selbst angegeben sind.
Desgleichen gilt die Garantie in Bezug auf die Eignung für einen bestimmten Zweck ausschließlich infolge der ausdrücklichen
Vereinbarung zwischen den Parteien. In diesem Fall hat der Käufer dem Hersteller alle technischen Angaben zu liefern, die für die
Bewertung des Endzwecks des Produkts nötig sind. Sollte Letzterer die Garantieleistung annehmen, hat er sich strengstens an die
gelieferten technischen und operativen Montageangaben zu halten und dabei die Spezifikationen und Einsatzgrenzen zu beachten, die
angegeben werden.
1.12. Zur Anwendung kommende Vorschriften und Beachtung der Gesetzgebung
Die Antikollisionsvorrichtung SIS1.0 Easy und die beigefügten Unterlagen wurden in Übereinstimmung mit nachstehenden Vorschriften
erarbeitet und erstellt:
Richtlinie 2006/42/EG: Maschinenrichtlinie
Richtlinie 2004/108/EG: Richtlinie über die elektromagnetische Verträglichkeit
UNI EN ISO 12100: Sicherheit der Maschinen – Allgemeine Gestaltungsleitsätze – Risikobewertung und -minderung
CEI EN 60204 – 1: Sicherheit der Maschinen – Elektrische Ausrüstung der Maschinen - Teil 1: Allgemeine Regeln
1.6.1
Ital. gesetzesvertretendes Dekret Nr. 81 vom 09. April 2008 und darauffolgende Änderungen und Ergänzungen
Die Bediener der Maschinen haben neben den Leitsätzen dieses Handbuchs auch gemäß des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 81
vom 09. April 2008 und darauffolgenden Abänderungen und Ergänzungen die in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit am
Arbeitsplatz geltenden Gesetzesbestimmungen zu beachten:
Art. 20: Pflichten der Arbeiter
5.
Jeder Arbeitnehmer hat auf seine Unversehrtheit und Gesundheit sowie auf die der anderen Personen zu achten, die sich am
Arbeitsplatz befinden und auf die die Auswirkungen seiner Aktionen oder Fehlverhalten fallen. Dies hat in Übereinstimmung mit
seiner Ausbildung, mit den Einweisungen und den vom Arbeitgeber gelieferten Mitteln zu erfolgen.
6.
Die Arbeitnehmer haben insbesondre:
a.
zusammen mit dem Arbeitgeber, den Führungskräften und Vorgesetzten zur Erfüllung der Pflichten beizutragen, die für die
Gesundheit und Unversehrtheit am Arbeitsort vorgesehen sind;
b.
die vom Arbeitgeber, von den Führungskräften und Vorgesetzten erteilten Anordnungen und Anweisungen zu befolgen,
damit der Schutz der Kollektivität und des Einzelnen gewährleistet wird;
c.
die Arbeitsausrüstung, die gefährlichen Präparate und Stoffe, die Transportmittel sowie Sicherheitsvorrichtungen korrekt
einzusetzen;
d.
die ihnen zur Verfügung gestellte Schutzausrüstung sachgemäß zu benutzen;
e.
dem Arbeitgeber, der Führungskraft oder dem Vorgesetzten umgehend die Defizite an den Mitteln und Vorrichtungen,
siehe Buchstaben c) und d), sowie alle Gefahrenzustände zu melden, über die sie Kenntnis erhalten. Sie haben sich im
Notfall – vorbehaltlich der Pflicht laut Buchstabe f) - im Rahmen ihrer Kompetenzen und Möglichkeiten direkt darum zu
bemühen, die ernsten und drohenden Gefahrensituationen zu beheben oder zu reduzieren und dies dem
Arbeitnehmervertreter mitzuteilen, der für die Sicherheit zuständig ist;
f.
die Sicherheits-, Melde- oder Kontrollvorrichtungen ohne Genehmigung weder zu entfernen noch abzuändern;
g.
nicht auf Eigeninitiative Eingriffe oder Betätigungen auszuführen, die nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen bzw. ihre
Unversehrtheit oder die anderer Arbeitnehmer beeinträchtigen können;
h.
an den Ausbildungs- und Einweisungsprogramen teilzunehmen, die vom Arbeitgeber organisiert werden;
i.
sich den Gesundheitskontrollen zu unterziehen, die vom gesetzesvertretenden Dekret vorgesehen sind oder jedenfalls
vom zuständigen Arzt vorgeschrieben werden.
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MNL.000001
Rev.03 25.09.2019

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