Risikobeurteilung
Angewandte Richtlinien
2006/42/EG
8.1
Umfang der Risikobeurteilung
Risikobeurteilung UNIDRIVE_Rev_C (002) R+W DMB, Infos zur RB
Maschinen-Richtlinie / Machinery Directive
Die vorliegende Risikobeurteilung für die Maschine/Anlage dient zur Ermittlung der geltenden Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen für die Maschine unter Berücksichtigung aller Lebensphasen. Verbleibende Restgefahren
gemäß Risikobeurteilung sind in der Betriebs- und Wartungsanleitung explizit anzugeben, Bereiche an der Anlage
entsprechend zu kennzeichnen.
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) legt Maßnahmen für die Bereitstellung sowie die Benutzung von
Arbeitsmitteln fest. Sie wendet sich an den Betreiber und gibt vor, welche Maßnahmen für das sichere Betreiben von
Arbeitsmitteln vor und währdend deren Betrieb erforderlich sind.
Nationale Umsetzungen vergleichbarer Forderungen in anderen europäischen Ländern können, hiervon abweichend,
höhere bzw. niedrigere Anforderungen stellen.
Zu den zentralen Forderungen gehört, dass der Betreiber eine Gefährdungsbeurteilung für den Betrieb und die Benutzung
der Arbeitsmittel zu erstellen hat und daraus Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ableitet.
Der Betreiber muss gewährleisten, dass die Arbeitsmittel für die am Arbeitsplatz vorgegebenen Bedingungen geeignet
sind und nur durch angemessen geschultes Personal bedient, regelmäßig gewartet und geprüft werden.
(Die Prüfintervalle - falls nicht vorgegeben - sind dabei Abhängigkeit von den Betriebsbedingungen, die stark von der
räumlichen Umgebung abhängig sind, ebenfalls vom Betreiber festzulegen).
Die gefordete Beurteilung hat regelmäßig zu erfolgen, die geforderten Maßnahmen haben in angemessener Zeit
implementiert und auf Wirksamkeit geprüft zu werden.
Revision: C
Stand: 09.05.2022
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