• Betreiben der Hebebühne bei defekten Sicher-
heitseinrichtungen oder nicht ordnungsgemäß
angebrachten oder nicht funktionsfähigen Si-
cherheits- und Schutzvorrichtungen.
• Das nicht Beachten der Hinweise in der Betriebs-
anleitung bezüglich Transport, Lagerung, Monta-
ge, Inbetriebnahme, Betrieb, Wartung und Rü-
sten der Hebebühne.
• Eigenmächtige bauliche Veränderungen an der
Hebebühne.
• Eigenmächtiges Verändern der Hebebühne (z.B.
Antriebsverhältnisse: Leistung, Drehzahl etc.)
• Unsachgemäß durchgeführte Reparaturen.
• Katastrophenfälle durch Fremdeinwirkungen
und höhere Gewalt.
2
Allgemeine Information
Die Technische Dokumentation enthält wichtige
Informationen zum sicheren Betrieb und zur Erhal-
tung der Funktionssicherheit der Hebebühne.
• Zum Nachweis der Aufstellung der Hebebühne
ist das Formular Aufstellungsprotokoll unterzeich-
net an den Hersteller zu senden.
• Zum Nachweis der einmaligen, regelmäßigen
und
außerordentlichen
fungen enthält dieses Prüfbuch Formulare. Ver-
wenden Sie die Formulare zur Dokumentation
der Prüfungen und belassen Sie die ausgefüllten
Formulare im Prüfbuch.
• Im Stammblatt der Hebebühne sind Änderungen
an der Konstruktion und der Wechsel des Aufstel-
lungsortes einzutragen.
2.1
Aufstellung und Prüfung der Hebebühne
Sicherheitsrelevante Arbeiten an der Hebebüh-
ne und die Sicherheitsüberprüfungen dürfen aus-
schließlich nur für dafür ausgebildete Personen
ausgeführt werden. Sie werden im Allgemeinen
und in dieser Dokumentation als Sachverständige
und Sachkundige bezeichnet.
• Sachverständige sind Personen (freiberufliche
Fachingenieure, TÜV-Sachverständige), die auf-
grund Ihrer Ausbildung und Erfahrung Hubanla-
gen prüfen und gutachtlich beurteilen dürfen.
Sie sind mit den maßgeblichen Arbeitsschutz-
und Unfallverhütungsvorschriften vertraut.
• Sachkundige (befähigte Personen) sind Per-
sonen, die ausreichende Kenntnisse und Erfah-
rungen mit Hubanlagen besitzen und an einer
speziellen Werksschulung durch den Anlagen-
20110002 POWER LIFT HL 2.50 NT - HYMAX HL 5000 PH OPI
2.2
Zur Kenntlichmachung der Gefahrenpunkte und
wichtiger Informationen werden folgende drei
Symbole mit der erläuterten Bedeutung verwen-
det. Achten Sie besonders auf Textstellen die
durch diese Symbole gekennzeichnet sind.
i
!
Sicherheitsüberprü-
3
Beim Umgang mit Hebebühnen sind die gesetz-
lichen Unfallverhütungsvorschriften nach BGG 945:
Prüfung von Hebebühnen; BGR 500 Betreiben von
Anlagen; VBG 14 einzuhalten.
Auf die Einhaltung folgender Vorschriften wird be-
sonders hingewiesen:
• Die max. Tragfähigkeit der Hebebühne darf nicht
• Beim Betrieb der Hebebühne sind die Sicherheits-
• Mit der selbstständigen Bedienung von Hebe-
Version 1.0
Hersteller teilgenommen haben (Kundendienst-
monteure des Herstellers und der Vertragshänd-
ler sind Sachkundige).
Gefährdungshinweise
Hinweis! Bezeichnet einen Hinweis auf eine
Schlüsselfunktion oder auf eine wichtige An-
merkung !
Vorsicht! Bezeichnet eine Warnung vor mög-
lichen Beschädigungen der Hebebühne oder
anderer Sachwerte des Betreibers bei unsach-
gemäßer Durchführung des so gekennzeich-
neten Vorgangs !
Gefahr !
Bezeichnet eine Gefahr für
Leib und Leben, bei unsachgemäßer
Durchführung des so gekennzeichne-
ten Vorgangs besteht Lebensgefahr !
Sicherheitsbestimmungen
überschritten werden.
Siehe hierzu die Angaben auf dem Typenschild.
bestimmungen und Bedienungsanweisungen in
der Betriebsanleitung zu befolgen.
bühnen dürfen nur Personen beschäftigt wer-
den die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in
der Bedienung der Hebebühne unterwiesen sind
und ihre Beschäftigung hierzu gegenüber dem
Unternehmer nachgewiesen haben. Sie müssen
vom Unternehmer ausdrücklich mit dem Bedie-
nen der Hebebühne beauftragt sein (Auszug aus
BGR 500), siehe Übergabeprotokoll.
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