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M.J. MALLIS GROUP SIAT S2-S Manual De Instrucciones Y Recambios página 156

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2-ALLGEMEINE INFORMATIONEN
2.3
GARANTIE
Im Rahmen der weiter unten aufgeführten Darstellungen verpflichtet sich der Lieferant zur Beseitigung sämtlicher im Verlauf der
Garantiefrist von sechs (6) Monaten ab Datum der Inbetriebnahme gegebenenfalls auftretenden Konstruktionsmängel, dies jedoch
nicht über einen Zeitraum von acht (8) Monaten nach Versanddatum hinaus.Von der Garantie ausdrücklich ausgenommen sind
die Teile, bei denen eine normale Abnutzung auftritt, so z.B. Keilriemen, Gummirollen, Dichtungen, Bürsten usw. sowie die elek-
trische Ausrüstung. Um die Garantieleistungen in Anspruch nehmen zu können, muß der Kunde den Lieferanten unverzüglich über
jeden aufgetretenden Mangel mit Angabe der Maschinen-Matrikelnummer informieren.
Der Kunde muß dem Hersteller unverzüglich das defekte Teil für die Reparatur oder den Austausch zukommen lassen.Der Lie-
ferant führt dann die Reparatur in einer angemessenen Zeitspanne aus. Mit der Vornahme der Reparatur oder des Ersatzes erfüllt
der Lieferant in vollem Maße seine Garantiepflicht. Falls die Instandsetzung oder der Austausch am Aufstellungsort der Maschine
erfolgen muss, gehen die Kosten für die Arbeitskräfte sowie die Reise-und Unterkunftskosten für den Techniker oder Monteur vol-
kommen zu Lasten des Auftraggebers.
Der Lieferant haftet nicht für Mängel, die auf folgende Ursachen zurückzuführen sind:
- Falsche Verwendung der Maschine
- Mangelnde Wartung
- Eingriffe oder Reparaturen, die vom Auftraggeber durchgeführt worden sind.
Der Lieferant haftet außerdem weder für eventuelle Schäden an Personen oder Sachen, die nicht mit der Maschine, für die Garantie
geleistet wird, im Zusammenhang stehen, noch ist er für eine eventuell fehlende Produktion verantwortlich zu machen.
Für Materialien, die nicht vom Lieferanten hergestellt worden sind, wie z.B. elektrische Geräte und Motoren, gewährt dieser dem
Auftraggeber die gleichen Garantieleistungen, die ihm selbst seitens des Lieferanten dieses Materials gewährt werden.
Der Lieferant garantiert keine Übereinstimmung der gelieferten Maschinen mit den in einem nicht-EG-Land geltenden gesetzlichen
Bestimmungen, insbesondere, was Unfallverhütungsvorschriften und Umweltverschmutzung betrifft.
Die Anpassung der Maschinen an die erwähnten Vorschriften geht voll und ganz zu Lasten des Auftraggebers. Dieser übernimmt
hierfür die volle Verantwortung und hält den Lieferanten schadlos, indem er ihm jegliche Haftung abnimmt und sich verpflichtet,
ihn vor irgendwelchen Forderungen seitens Dritter infolge Nichteinhaltung dieser Vorschriften zu bewahren.
DEUTSCH
156
Januar 2007

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