5.2. TRAGENDE BAUTEILE AUS BETON UND
STAHLBETON
Die offenen Kamine sind so aufzustellen, dass sich seitlich der Austritt-
stellen für die Warmluft innerhalb eines Abstandes von 30 cm und bis zu
einer Höhe von 50 cm über den Austrittsstellen keine tragenden Bauteile
aus Beton oder Stahlbeton befinden.
5.3. HOLZBALKEN
Holzbalken dürfen nicht im Strahlungsbereich der Brennzelle angebracht werden.
Holzbalken über einen offenen Kamin müssen mit einem Mindestabstand von 1 cm
voll umlüftet sein. Eine direkte Verankerung mit Wärmebrücken ist nicht erlaubt.
5.4. DÄMMSCHICHTEN
(s. ABB. 6 + 7; Seite 14)
Aufgrund der Angaben der Prüfinstitute und der geltenden Normen beziehen
sich alle Aussagen zu Dämmstoffen auf Mineralwolle als Referenzdämm-
stoff, wie nachfolgend näher ausgeführt. Alternativ können auch andere
geeignete Dämmstoffe verwendet werden. Diese müssen vom DIBt zugelas-
sen bzw. mit einer Zulassung versehen sein.
5.4.1. WÄRMEDÄMMSTOFFDICKEN
Die Angabe zur Wärmedämmstoffdicke Ihrer Brennzelle finden Sie unter
„10. Technische Daten der Brennzellen" auf Seite 16.
Zur Herstellung der Dämmschichten sind Matten, Platten oder Schalen
aus silikatischen Dämmstoffen (Stein, Schlacke sowie Keramikfasern) der
Baustoffklasse A1 nach DIN 4102 Teil 1 mit einer oberen Anwendungsgrenz-
temperatur von mindestens 700 °C bei Prüfung nach DIN 52271 und einer
Nennrohdichte von 80 kg/m
zu verwenden. Diese müssen eine entspre-
3
chende Dämmstoffkennziffer nach AGI-Q 132 haben.
5.2.1 BESONDERE VORKEHRUNGEN FÜR
DEN BRANDSCHUTZ BEI BRENNBAREN
BAUTEILEN
1 Zwischen Einbaumöbeln und Kaminverkleidungen muss ein Abstand von mind.
5 cm liegen.
2 Bei Bauteilen, die nur mit kleinen Flächen anstoßen (Wand-, Boden- oder
Deckenverkleidung), empfiehlt sich ein Zwischenraum von 1 cm.
3 Von der Feuerraumöffnung müssen nach vorn, nach oben und zu den Seiten
mindestens 80 cm Abstand zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen oder
brennbaren Bestandteilen sowie zu Einbaumöbeln eingehalten werden; sofern
in der gerätespezifischen Montage- und Betriebsanleitung keine anderen
Angaben gemacht werden.
4 Bei Anordnung eines auf beiden Seiten belüfteten Strahlungsschutzes genügt
ein Abstand von 40 cm. Dabei muss der belüftete Abstand des Strahlungs-
schutzes mindestens 2 cm betragen.
1 cm
2
4
D 10
5 cm
1
3