4. ABSPERRVORRICHTUNG IM
ABGASWEG
Offene Kamine mit Spartherm-Brennzellen dürfen eine Absperrvorrichtung
im Abgasweg haben. Die Absperrvorrichtung darf die Prüf- und Reinigungs-
arbeiten an Verbindungsstücken nicht behindern und sich nicht selbststän-
dig schließen können. Die Stellung der Absperrvorrichtung muss von außen
erkennbar sein, z.B. an der Stellung des Bedienungsgriffes. Absperrvor-
richtungen dürfen nur im Abgassammler, Abgasstutzen oder im Verbin-
dungsstück eingebaut werden. Anstelle der Absperrvorrichtung können bei
Brennzellen mit Feuerraumtüren Drosselvorrichtungen angeordnet werden.
4.1. DROSSELVORRICHTUNG
Drosselvorrichtungen dürfen nur im Abgasstutzen oder im Verbindungsstück
eingebaut werden. Drosselvorrichtungen müssen leicht bedienbar sein. Sie
müssen Öffnungen als Kreisanschnitt bzw. Kreisabschnitt haben, die in
zusammenhängender Fläche nicht weniger als 3 % der Querschnittsfläche,
mindestens aber 20 cm
groß sind; die Stellung der Drosselvorrichtung
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muss an der Einstellung des Bedienungsgriffes erkennbar sein.
5. SCHUTZ IM BEREICH VOR DER
FEUERRAUMÖFFNUNG
5.1. FUSSBÖDEN
Vor den Feuerungsöffnungen von Feuerstätten mit verschlossenem Feu-
erraum sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch einen Belag aus
nicht brennbaren Baustoffen zu schützen. Der Belag muss sich nach vorn
auf mindestens 50 cm und seitlich auf mindestens 30 cm über die Feue-
rungsöffnung hinaus erstrecken.
Vor Feuerstätten, die offen betrieben werden können, sind Fußböden aus
brennbaren Baustoffen nach vorn entsprechend der Höhe des Feuerraum-
bodens bzw. des Feuerbocks über dem Fußboden zuzüglich 30 cm (jedoch
mindestens 50 cm), seitlich entsprechend der Höhe des Feuerraumbodens
bzw. des Feuerbocks über dem Fußboden zuzüglich 20 cm (jedoch mindes-
tens 30 cm) durch einen Belag aus nicht brennbaren Baustoffen zu schüt-
zen. Bei Einbau eines Stehrosts von mindestens 10 cm Höhe genügen nach
vorne 50 cm und seitlich 30 cm Brandschutz.
Der nicht brennbare Belag kann aus Keramik (z.B. Kacheln, Fliesen), aus
Naturstein oder anderen mineralischen Baustoffen (z.B. Marmor, Granit),
aus Metall mit mind. 1 mm Dicke oder aus entsprechend belastbarem Glas
bestehen. Der Belag muss gegen Verschieben gesichert, befestigt sein.
Wird ein Stehrost (nicht im Lieferumfang enthalten) von mindestens 10 cm
Höhe fest eingebaut, so genügen die vorgenannten Mindestabstände und
zwar abweichend vom Stehrost gemessen.
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