2.3
Brandschutzmittel
Geeigneten Feuerlöscher nachstehender Übersicht entnehmen.
Trockene Materialien
Wasser
JA
Schaum
JA
Pulver
JA*
CO2
JA*
JA*
Beim Fehlen geeigneter Mittel bzw. für kleine Brände
verwendbar.
Entzündbare Flüssigkeiten
Wasser
NEIN
Schaum
JA
Pulver
JA
CO2
JA
Elektrische Ausrüstungen
Wasser
NEIN
Schaum
NEIN
Pulver
JA
CO2
JA
Die Hinweise dieser Übersicht haben allgemeinen
Charakter und dienen nur als Leitfaden für die Anwen-
der. Die speziellen Einsatzeigenschaften der verwen-
deten Brandschutzmittel sind beim Hersteller anzufor-
dern.
2.4
Hebebühne
Zur bestimmungsgemäßen Verwendung gehört auch:
- das Beachten aller Hinweise aus dieser Betriebsanleitung und
- die Einhaltung der Inspektion- und Wartungsarbeiten und der
vorgeschriebenen Prüfungen.
- Die Betriebsanleitung ist von allen Personen zu beachten, die
an der Hebebühne arbeiten. Dies gilt insbesondere für das
Kapitel „Sicherheitshinweise".
- Zusätzlich zu den Sicherheitshinweisen der Bedienungsanlei-
tung sind die für den Einsatzort geltenden Regeln und Vor-
schriften zu beachten.
- Die ordnungsgemäße Handhabung der Anlage.
Verpflichtung des Betreibers:
Der Betreiber verpflichtet sich nur Personen an der Anlage
arbeiten zu lassen, die
- mit den grundlegenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit
und der Unfallverhütung vertraut und im Umgang mit der
Hebebühne eingewiesen sind.
- Das Sicherheitskapitel und die Warnhinweise in dieser Bedie-
nungsanleitung gelesen, verstanden und dies durch ihre Unter-
schrift bestätigt haben.
AD G9001 N
29.10.08
Gefahren im Umgang mit der Anlage:
Die Produkte sind nach den Stand der Technik und den anerkann-
ten Sicherheits- technischen Regeln konzipiert und gebaut. Den-
noch können bei unsachgemäßer Verwendung Gefahren für Leib
und Leben des Benutzers entstehen oder Sachwerte beschädigt
werden.
Die Anlage darf nur betrieben werden:
- für die bestimmungsgemäße Verwendung.
- wenn sie sich in sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand
befindet.
Beim Umgang mit Hebebühnen sind die gesetzlichen Unfallver-
hütungsvorschriften nach EN1493/Aug.98 (CEN/TC98 „Hebe-
bühnen") einzuhalten.
Auf die Einhaltung folgender Vorschriften wird besonders hinge-
wiesen:
- Das maximale Gesamtgewicht des aufgenommen Fahrzeugs
auf der Hebebühne oder Radfreiheber darf nicht überschritten
werden. Eine asymetrische Lastverteilung ist höchstens im
Verhältnis 2:1 erlaubt.
- Die Hebebühne muss vor dem Auffahren des Fahrzeuges
vollständig abgesenkt sein und darf nur in der vorgesehenen
Richtung erfolgen.
- Beim Betrieb der Hebebühne ist die Bedienungsanleitung
stets zu befolgen.
- Bei Fahrzeugen mit niedriger Unterbodenfreiheit oder mit Son-
derausstattungen ist vorher zu prüfen ob Beschädigungen
auftreten können.
- Die selbständige Bedienung der Hebebühne ist nur Personen
erlaubt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und in der
Bedienung der Hebebühne unterwiesen sind. (Beachte Über-
gabeprotokoll)
- Während des Hub- oder Senkvorgangs dürfen sich keine
Personen im Arbeitsbereich der Hebebühne aufhalten.
- Die Personenbeförderung ist mit der Hebebühne verboten.
- Das Hochklettern ist an der Hebebühne verboten.
- Nach Änderungen an der Konstruktion und nach Instandset-
zungen an tragenden Teilen muss die Hebebühne von einem
Sachverständigen geprüft werden.
- An der Hebebühne dürfen erst Eingriffe vorgenommen werden,
wenn der Hauptschalter ausgeschaltet und abgeschlossen ist.
- Die gesamten Hub- und Senkvorgänge sind stets zu beobach-
ten.
- Die Aufstellung mit der serienmäßigen Hebebühne in explosi-
onsgefährdeten Betriebsstätten ist verboten.
- Bei tiefergelegten Fahrzeugen ist vor dem Auffahren zu prüfen,
ob Beschädigungen auftreten können.
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